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Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 3 Schutzzweck

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Schutzzweck ist,

1. innerhalb des Naturraumes „Muskauer Heide“ einen aus naturgeschichtlichen und aufgrund seiner besonderen Eigenart und Schönheit bemerkenswerten Ausschnitt des „Muskauer Faltenbogens“ zu bewahren;

2. das abwechslungsreiche Biotopmosaik aus Eichenmisch-, Erlenbruch- und Birken-Kiefern-Moorwäldern, Schwimmblattgesellschaften, Röhricht-, Moor- und Nasswiesenbereichen sowie weitere feuchtigkeitsabhängige oder extensiv genutzte Pflanzengesellschaften als Lebensgemeinschaften und Biotop der hier wild lebenden Tier- und Pflanzenarten zu erhalten oder, soweit notwendig, in seiner ökologischen Wertigkeit zu verbessern;

3. die in diesem Gebiet lebenden bedrohten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere die besonders geschützten oder vom Aussterben bedrohten Vögel, Reptilien, Amphibien und Insekten sowie die besonders geschützten oder gefährdeten Pflanzenarten der Nass- und Feuchtstandorte in ihren Lebensgemeinschaften zu erhalten und zu fördern und

4. den für diesen Lebensraum geeigneten, durch den örtlichen Braunkohlebergbau gefährdeten oder beeinträchtigten, seltenen Pflanzen- und Tierarten als natürliches wie auch durch anthropogene Maßnahmen gefördertes Rückzugsgebiet und späteres Wiederausbreitungszentrum zu dienen.

§ 2 § 4