Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Südbereich Braunsteich“
Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …§ 3 Schutzzweck
Stand: 26.08.2026
Schutzzweck ist,
1. innerhalb des Naturraumes „Muskauer Heide“ einen aus naturgeschichtlichen und aufgrund seiner besonderen Eigenart und Schönheit bemerkenswerten Ausschnitt des „Muskauer Faltenbogens“ zu bewahren;
2. das abwechslungsreiche Biotopmosaik aus Eichenmisch-, Erlenbruch- und Birken-Kiefern-Moorwäldern, Schwimmblattgesellschaften, Röhricht-, Moor- und Nasswiesenbereichen sowie weitere feuchtigkeitsabhängige oder extensiv genutzte Pflanzengesellschaften als Lebensgemeinschaften und Biotop der hier wild lebenden Tier- und Pflanzenarten zu erhalten oder, soweit notwendig, in seiner ökologischen Wertigkeit zu verbessern;
3. die in diesem Gebiet lebenden bedrohten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere die besonders geschützten oder vom Aussterben bedrohten Vögel, Reptilien, Amphibien und Insekten sowie die besonders geschützten oder gefährdeten Pflanzenarten der Nass- und Feuchtstandorte in ihren Lebensgemeinschaften zu erhalten und zu fördern und
4. den für diesen Lebensraum geeigneten, durch den örtlichen Braunkohlebergbau gefährdeten oder beeinträchtigten, seltenen Pflanzen- und Tierarten als natürliches wie auch durch anthropogene Maßnahmen gefördertes Rückzugsgebiet und späteres Wiederausbreitungszentrum zu dienen.