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§ 3 SN-15144 (Sachsen) — Schutzzweck

Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Südbereich Braunsteich“

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Schutzzweck ist,

1. innerhalb des Naturraumes „Muskauer Heide“ einen aus naturgeschichtlichen und aufgrund seiner besonderen Eigenart und Schönheit bemerkenswerten Ausschnitt des „Muskauer Faltenbogens“ zu bewahren;

2. das abwechslungsreiche Biotopmosaik aus Eichenmisch-, Erlenbruch- und Birken-Kiefern-Moorwäldern, Schwimmblattgesellschaften, Röhricht-, Moor- und Nasswiesenbereichen sowie weitere feuchtigkeitsabhängige oder extensiv genutzte Pflanzengesellschaften als Lebensgemeinschaften und Biotop der hier wild lebenden Tier- und Pflanzenarten zu erhalten oder, soweit notwendig, in seiner ökologischen Wertigkeit zu verbessern;

3. die in diesem Gebiet lebenden bedrohten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere die besonders geschützten oder vom Aussterben bedrohten Vögel, Reptilien, Amphibien und Insekten sowie die besonders geschützten oder gefährdeten Pflanzenarten der Nass- und Feuchtstandorte in ihren Lebensgemeinschaften zu erhalten und zu fördern und

4. den für diesen Lebensraum geeigneten, durch den örtlichen Braunkohlebergbau gefährdeten oder beeinträchtigten, seltenen Pflanzen- und Tierarten als natürliches wie auch durch anthropogene Maßnahmen gefördertes Rückzugsgebiet und späteres Wiederausbreitungszentrum zu dienen.