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# § 11 SN-15120 (Sachsen) — Geltungsdauer und Kündigung

Staatsvertrag über die gemeinsame Errichtung einer Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik bei der Landesärztekammer Baden-Württemberg  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Staatsvertrag wird für unbestimmte Zeit geschlossen.

(2) Der Staatsvertrag ist unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung unter Angabe der maßgeblichen Gründe gegenüber allen am Staatsvertrag beteiligten Ländern kündbar. Die Kündigung eines am Staatsvertrag beteiligten Landes berührt den Fortbestand des Staatsvertrags nicht. Dies gilt nicht im Falle einer Kündigung durch das Land Baden-Württemberg.

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Zitiervorschlag: § 11 SN-15120 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15120/11

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