Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Sitz und die Bezeichnung der Staatlichen Rechnungsprüfungsämter
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Sitz und die Bezeichnung der …Eingangsformel
Stand: 26.08.2026
Aufgrund von § 13 des Gesetzes über den Rechnungshof des Freistaates Sachsen ( RHG ) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 409) wird im Einvernehmen mit dem Sächsischen Rechnungshof verordnet: