Aufgrund von § 13 des Gesetzes über den Rechnungshof des Freistaates Sachsen ( RHG ) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 409) wird im Einvernehmen mit dem Sächsischen Rechnungshof verordnet:
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Aufgrund von § 13 des Gesetzes über den Rechnungshof des Freistaates Sachsen ( RHG ) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 409) wird im Einvernehmen mit dem Sächsischen Rechnungshof verordnet: