Gesetze / Landesrecht Sachsen / Staatsvertrag über die Errichtung und den Betrieb einer gemeinsamen Justizvollzugsanstalt in Zwickau
Staatsvertrag über die Errichtung und den Betrieb einer gemeinsamen Justizvollzugsanstalt …Artikel 9 Inkrafttreten
Stand: 26.08.2026
Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig berufenen Organe der Vertragspartner am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.
Für den Freistaat Sachsen
Der Ministerpräsident
Für den Freistaat Thüringen
Die Ministerpräsidentin