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Staatsvertrag über die Errichtung und den Betrieb einer gemeinsamen Justizvollzugsanstalt …

Artikel 8 Vertragslaufzeit, Kündigung und Auseinandersetzung sowie Schiedsklausel

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-14059/8#abs-1 (1) Dieser Staatsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-14059/8#abs-2 (2) Dieser Staatsvertrag kann ordentlich von einem Vertragspartner, frühestens nach Ablauf von 30 Kalenderjahren ab der förmlichen Übergabe der gemeinsamen Justizvollzugsanstalt an die nutzende Dienststelle, mit einer Frist von drei Jahren zum Schluss eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-14059/8#abs-3 (3) Die Vertragspartner verpflichten sich zur Führung von Nachverhandlungen, sofern sich während der Laufzeit dieses Staatsvertrags Änderungen tatsächlicher oder rechtlicher Art ergeben, die Auswirkungen auf die Vertragsdurchführung haben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-14059/8#abs-4 (4) Zur Auseinandersetzung nach einer Kündigung ist bis zum Vertragsende eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung abzuschließen. Hierbei ist auch eine Regelung zum Ausgleich des Restwertes und der Kosten, die den Vertragspartnern durch die Kündigung entstehen, zu treffen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-14059/8#abs-5 (5) Über Streitigkeiten in den Nachverhandlungen nach Absatz 3 oder in der Auseinandersetzung nach Absatz 4 sowie über Streitigkeiten über die Auslegung der auf diesem Staatsvertrag beruhenden Verwaltungsvereinbarungen wird in einem schiedsrichterlichen Verfahren entschieden. Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des Zehnten Buches der Zivilprozessordnung in der zum Zeitpunkt des schiedsrichterlichen Verfahrens geltenden Fassung Anwendung. Das Schiedsgericht besteht aus dem Präsidenten des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts als vorsitzendem Mitglied und aus zwei weiteren Mitgliedern, die von den Vertragspartnern gemeinsam benannt werden. Die weiteren Mitglieder dürfen zum Zeitpunkt ihrer Benennung nicht Mitglied der Gemeinsamen Vollzugskommission sein. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt inne haben.

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