(1) Der Freistaat Sachsen und der Freistaat Thüringen (Vertragspartner) errichten eine gemeinsame Justizvollzugsanstalt mit 820 Haftplätzen in Zwickau-Marienthal.
(2) Die gemeinsame Justizvollzugsanstalt dient der Unterbringung männlicher, erwachsener Strafgefangener und Untersuchungsgefangener. Sie ist zuständig für den Gefangenensammeltransport der Vertragspartner.
(3) In der gemeinsamen Justizvollzugsanstalt stehen dem Freistaat Sachsen 450 Haftplätze und dem Freistaat Thüringen 370 Haftplätze zur Verfügung (Verteilungsschlüssel).