Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die Abwendung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch Arbeit
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die …§ 6 Widerruf und Beendigung der Gestattung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-13913/6#abs-1 (1) Die Vollstreckungsbehörde kann die Gestattung nach Anhörung des Verurteilten widerrufen, wenn dieser
1. ohne genügende Entschuldigung nicht zur Arbeit erscheint oder die Arbeit abbricht,
2. trotz Abmahnung der Einsatzstelle mit seiner Arbeitsleistung hinter den Anforderungen zurückbleibt, die an ihn gestellt werden können,
3. in erheblichem Maße oder zum wiederholten Mal gegen ihm erteilte Weisungen oder Anordnungen verstößt oder
4. sonst schuldhaft seine Weiterbeschäftigung für die Einsatzstelle unzumutbar macht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-13913/6#abs-2 (2) Die Gestattung endet, wenn der Verurteilte bei der bisherigen Einsatzstelle nicht mehr weiter tätig sein und eine neue Einsatzstelle in angemessener Zeit nicht vermittelt werden kann.