(1) Die Vollstreckungsbehörde kann die Gestattung nach Anhörung des Verurteilten widerrufen, wenn dieser
1. ohne genügende Entschuldigung nicht zur Arbeit erscheint oder die Arbeit abbricht,
2. trotz Abmahnung der Einsatzstelle mit seiner Arbeitsleistung hinter den Anforderungen zurückbleibt, die an ihn gestellt werden können,
3. in erheblichem Maße oder zum wiederholten Mal gegen ihm erteilte Weisungen oder Anordnungen verstößt oder
4. sonst schuldhaft seine Weiterbeschäftigung für die Einsatzstelle unzumutbar macht.
(2) Die Gestattung endet, wenn der Verurteilte bei der bisherigen Einsatzstelle nicht mehr weiter tätig sein und eine neue Einsatzstelle in angemessener Zeit nicht vermittelt werden kann.