Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die Abwendung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch Arbeit

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die …

§ 1 Allgemeines

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-13913/1#abs-1 (1) Die Vollstreckungsbehörde kann einem Verurteilten auf Antrag gestatten, die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch Arbeit abzuwenden. § 459e Abs. 4 Satz 1 Alternative 1 der Strafprozessordnung ( StPO ) bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-13913/1#abs-2 (2) Arbeit im Sinne dieser Verordnung ist jede freiwillige und unentgeltliche Tätigkeit, die dem allgemeinen Nutzen dient oder sonst im öffentlichen Interesse liegt und sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet würde. Geringfügige freiwillige Zuwendungen an den Verurteilten zum Ausgleich von Auslagen im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung berühren die Unentgeltlichkeit nicht.

§ 2