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Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfefonds Sachsen 2013“

§ 7 Übergangsvorschrift

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt alle seit dem 1. Juni 2013 im Staatshaushalt außerplanmäßig vereinnahmten Beträge aus dem Bundeshaushalt, dem nationalen Fonds „Aufbauhilfe“ des Bundes und dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union sowie alle aus dem Bundeshaushalt, dem nationalen Fonds „Aufbauhilfe“ des Bundes, dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union refinanzierbaren getätigten außerplanmäßigen Ausgaben und sonstige im Sinne von § 2 getätigten Ausgaben in den Fonds umzubuchen.

§ 6 § 8