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Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfefonds Sachsen 2013“

§ 2 Zweck und Mittelverwendung des Fonds

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-13855/2#abs-1 (1) Der Fonds dient der Leistung von Hilfen zur Beseitigung der vom Juni-Hochwasser 2013 verursachten Hochwasserschäden und zum Wiederaufbau der zerstörten Infrastruktur.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-13855/2#abs-2 (2) Die konkrete Mittelverwendung des Fonds richtet sich insbesondere nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe“ (Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz – AufbhG) vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2401), in der jeweils geltenden Fassung, der Verordnung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds „Aufbauhilfe“ ( Aufbauhilfeverordnung – AufbhV ) vom 16. August 2013 (BGBl. I S. 3233), in der jeweils geltenden Fassung, und der hierzu abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarung, in der jeweils geltenden Fassung, der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (ABl. EU L 311 vom 14.11.2002, S. 3, L 43 vom 18.2.2003, S. 47), in der jeweils geltenden Fassung, und nach den vom Freistaat Sachsen erlassenen Vorschriften zur Beseitigung der vom Juni-Hochwasser 2013 verursachten Schäden und zum Wiederaufbau der zerstörten Infrastruktur, in der jeweils geltenden Fassung. Darüber hinaus sollen aus dem Fonds die Finanzierungsbeiträge des Freistaates Sachsen nach § 4 Abs. 3 AufbhG, finanziert werden.

§ 1 § 3