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Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfefonds Sachsen 2013“

§ 6 Jahresrechnung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-13855/6#abs-1 (1) Das Staatsministerium der Finanzen stellt zum Schluss des Wirtschaftsjahres die Jahresrechnung für den Fonds auf und fügt sie als Anhang der Haushaltsrechnung des Freistaates Sachsen bei.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-13855/6#abs-2 (2) Die Jahresrechnung enthält die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand des Fonds.

§ 5 § 7