Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfefonds Sachsen 2013“
Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfefonds Sachsen 2013“§ 5 Wirtschaftsplan
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-13855/5#abs-1 (1) Das Staatsministerium der Finanzen erstellt für jedes Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan. Das Wirtschaftsjahr ist das Haushaltsjahr. Der Wirtschaftsplan enthält alle im Wirtschaftsjahr zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-13855/5#abs-2 (2) Der Wirtschaftsplan ist beginnend mit dem Haushaltsjahr 2015 dem Staatshaushaltsplan für das jeweilige Haushaltsjahr als Anlage beizufügen.