(1) Die Aufgabe der Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit gemäß § 2 des Bundeskleingartengesetzes ( BKleingG ) vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081, 2111), in der jeweils geltenden Fassung sowie der Führung der Gemeinnützigkeitsaufsicht wird den Landkreisen und Kreisfreien Städten als Anerkennungsbehörden übertragen.
(2) Fachaufsichtsbehörden sind
1. das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft als oberste Fachaufsichtsbehörde,
2. die Landesdirektion Sachsen als Fachaufsichtsbehörde.
(3) Die den Landkreisen und Kreisfreien Städten als Anerkennungsbehörden übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.