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Landesentwicklungsplan 2013Volltext Einleitung
Stand: 26.08.2026
Rechtsgrundlagen, Aufgabe und Inhalt des Landesentwicklungsplanes
Der Landesentwicklungsplan ist das zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende landesplanerische Gesamtkonzept der Staatsregierung zur räumlichen Ordnung und Entwicklung des Freistaates Sachsen. Im Landesentwicklungsplan sind die Ziele und Grundsätze der Raumordnung für die räumliche Ordnung und Entwicklung des Freistaates Sachsen auf der Grundlage einer Bewertung des Zustandes von Natur und Landschaft sowie der Raumentwicklung festgelegt.
Die Staatsregierung ist verpflichtet, den für einen mittelfristigen Zeitraum zu erstellenden Landesentwicklungsplan durch Fortschreibung an die zwischenzeitlichen Entwicklungen anzupassen. Der Landesentwicklungsplan wird als Rechtsverordnung der Staatsregierung beschlossen.
Für das Aufstellungsverfahren des Landesentwicklungsplanes als Raumordnungsplan gelten die Bestimmungen des Gesetzes zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz – SächsLPlG) vom 11. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451, 468), und des Raumordnungsgesetzes ( ROG ) vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585, 2617), insbesondere § 6 SächsLPlG sowie §§ 9 und 10 ROG .
Ein wesentlicher inhaltlicher Maßstab für die Fortschreibung des Landesentwicklungsplanes sind die in § 2 Abs. 2 ROG festgelegten (bundesweiten) Grundsätze der Raumordnung, die im Sinne der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung anzuwenden und, soweit dies erforderlich ist, durch Festlegungen in den Raumordnungsplänen der Länder zu konkretisieren sind.
Mit dem Landesentwicklungsplan 2013 (LEP 2013) wird der von der Staatsregierung am 16. Dezember 2003 als Rechtsverordnung beschlossene Landesentwicklungsplan Sachsen (LEP 2003) fortgeschrieben. Aus diesem wurden die zur Zeit der Fortschreibung geltenden Regionalpläne entwickelt. Die aus den Jahren 2001 bis 2003 stammenden planerischen Grundlagen für den LEP 2003 haben sich geändert und sind der fortschreitenden Entwicklung und den neuen Herausforderungen anzupassen.
Der Landesentwicklungsplan steht im engen Zusammenhang mit dem Landesverkehrsplan Sachsen 2025 (www.verkehr. sachsen.de/8510.html). Der Landesverkehrsplan ist der Fachplan für die Entwicklung der einzelnen Verkehrsträger und die Entwicklung des Gesamtverkehrssystems in Sachsen. Soweit die darin vorgesehenen Projekte einer raumordnerischen Sicherung bedürfen, werden diesbezüglich Regelungen im Landesentwicklungsplan getroffen. Der 1999 in Kraft getretene, als Raumordnungsplan aufgestellte Fachliche Entwicklungsplan Verkehr (FEV), ist nach § 20 SächsLPlG am 31. Dezember 2011 ausgelaufen.
Das unter Gliederungspunkt I verankerte Leitbild für die Entwicklung des Freistaates Sachsen als Lebens-, Kultur- und Wirtschaftsraum entwirft eine räumliche Gesamtvision zu wesentlichen Aspekten der räumlichen Entwicklung, die Maßstab und strategische Zielrichtung für die Inhalte der konkreten Ziele und Grundsätze des Landesentwicklungsplanes sind. Das Leitbild und der Landesentwicklungsplan insgesamt sind, wie die derzeitige 5. Regionalisierte Bevölkerungsprognose, auf den Zeithorizont 2025 ausgerichtet.
Die der Fortschreibung zu Grunde liegenden neuen Herausforderungen für die nachhaltige Raumentwicklung im Freistaat Sachsen sind unter Gliederungspunkt II ausgeführt.
Der Gliederungspunkt III enthält die textlichen Festlegungen der Raumordnung (Ziele und Grundsätze der Raumordnung) für den Freistaat Sachsen einschließlich deren Begründungen. Ziele der Raumordnung sind gekennzeichnet mit Z. Grundsätze der Raumordnung sind gekennzeichnet mit G.
Dem Textteil des Landesentwicklungsplanes sind ein Abkürzungsverzeichnis sowie ein Glossar mit Erläuterungen zu wesentlichen im Plan verwendeten Fachbegriffen der Raumordnung beigefügt.
Der Gliederungspunkt IV enthält die Zusammenfassende Erklärung, die dem Landesentwicklungsplan nach § 11 Abs. 3 ROG beizufügen ist (siehe Umweltprüfung).
Der Kartenteil (Anlagen zu III) enthält die Karten 1, 3, 4 und 5 mit zeichnerischen Festlegungen. Die Erläuterungskarten (Karten 2 und 6 bis 11), die den gegenwärtigen Stand der Fachdaten, insbesondere für die Erfüllung der im Landesentwicklungsplan festgelegten Aufträge an die Träger der Regionalplanung, darstellen, dienen lediglich der Veranschaulichung. Bei der konkreten Umsetzung sind die dann aktuellen Daten des jeweiligen Fachinformationssystems heranzuziehen. Darüber hinaus ist eine Karte (Karte 12) mit der Abgrenzung des sorbischen Siedlungsgebietes und den sorbischen Gemeindenamen beigefügt.
Primärintegration des Landschaftsprogramms
Nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege im Freistaat Sachsen (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG ) vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451) übernimmt der Landesentwicklungsplan die Funktion des Landschaftsprogramms. Durch die frühzeitige Integration wird gewährleistet, dass die raumordnerischen Festlegungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch Grundsätze und Ziele der Raumordnung gesichert werden können. Die nicht raumordnerisch relevanten Inhalte der Landschaftsplanung, deren Bindungswirkung sich aus dem Sächsischen Naturschutzgesetz ergibt, sind dem Landesentwicklungsplan als Anhang A 1 einschließlich eines Kartenteils beigefügt.
Umweltprüfung
Nach § 9 Abs. 1 ROG und § 2 Abs. 2 SächsLPlG ist bei der Aufstellung und Änderung von Raumordnungsplänen eine Umweltprüfung durchzuführen. In dem dabei zu erstellenden Umweltbericht sind die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, die die Durchführung des Raumordnungsplanes auf die Umwelt haben wird, sowie anderweitige Planungsmöglichkeiten zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Da der Landesentwicklungsplan zugleich auch die Funktion des Landschaftsprogramms übernimmt, dokumentiert der Umweltbericht gleichermaßen die Umweltprüfung des Landschaftsprogramms. Gemäß § 2 Abs. 2 SächsLPlG umfasst die Umweltprüfung zugleich die Prüfung der Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen der Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete. Die Ziele und Grundsätze des Landesentwicklungsplanes wurden unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Umweltberichtes festgelegt. Neu ist gegenüber vergleichbaren Umweltprüfungen, dass in den Umweltbericht zudem ein „Klimacheck“ integriert wurde. Damit wird vertiefend geprüft, welchen Beitrag der Landesentwicklungsplan zum Klimaschutz und zur vorsorgenden Anpassung an sich abzeichnende klimatische Veränderungen leistet.
Der Umweltbericht liegt als gesonderter Teil der Begründung als Anhang A 2 dem Plan bei.
Verhältnis Raumordnungsplanung und Fachplanung
Die Raumordnungsplanung hat überörtlichen und fachübergreifenden Charakter und ist daher von Fachplanungen abzugrenzen. Lediglich bei Raumbezogenheit erlangen fachplanerische Inhalte im Rahmen des Landesentwicklungsplanes Relevanz. Soweit die Fachplanungen raumbedeutsame Inhalte aufweisen, sind die Träger dieser Fachplanungen an die Ziele und Grundsätze der Raumordnung nach § 4 ROG und gegebenenfalls nach den im jeweiligen Fachrecht enthaltenen besonderen Raumordnungsklauseln gebunden. Eine wichtige Raumordnungsklausel enthält das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548). Nach § 1 Abs. 4 BauGB sind die Bauleitpläne der Gemeinden an die Ziele der Raumordnung anzupassen. Die Ziele der Raumordnung sind von den Gemeinden zu beachten und unterliegen daher nicht der bauleitplanerischen Abwägung wie zum Beispiel die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange. Den rechtlichen Möglichkeiten, die kommunale Planungshoheit einzuschränken, stehen Mitwirkungsrechte der Gemeinden bei der Aufstellung des Landesentwicklungsplanes und der Regionalpläne gegenüber.
Bindungswirkung der Festlegungen der Raumordnung
Ziele der Raumordnung sind zu beachten sowie Grundsätze der Raumordnung in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. Gemäß § 4 Abs. 1 ROG gelten die Ziele und Grundsätze für öffentliche Stellen und für private Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, an denen öffentliche Stellen mehrheitlich beteiligt sind oder deren jeweilige Planungen und Maßnahmen überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden, unmittelbar. Bei behördlichen Entscheidungen über Planungen und Maßnahmen sonstiger Privater gelten die Ziele und Grundsätze der Raumordnung, wenn es sich um Planfeststellungen oder Genehmigungen mit der Wirkung von Planfeststellungen handelt, und bei anderen Entscheidungen nach Maßgabe der für diese Entscheidungen geltenden Bestimmungen. Die Ziele und Grundsätze der Raumordnung erlangen darüber hinaus Geltung über die sogenannten Raumordnungsklauseln in Fachgesetzen und -verordnungen.
Ziele und Grundsätze der Raumordnung unterstützen einen effizienten und zielgerichteten Maßnahmen- und Fördermitteleinsatz. Die konkrete Mittelbewilligung, Bewertung – auch unter Kosten-Nutzen-Aspekten – und zeitliche Einordnung der Maßnahmen obliegt der Fachplanung. Insoweit haben Ziele und Grundsätze der Raumordnung keine präjudizierende Wirkung für die Bereitstellung von Haushaltsmitteln des Landes oder anderer Stellen beziehungsweise den Zeitpunkt der Realisierung. Ein Anspruch, insbesondere gegen den Freistaat Sachsen oder kommunale Körperschaften, auf Realisierung, Finanzierung oder finanzielle Förderung kann aus den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung nicht abgeleitet werden.
Zusammenhang mit dem Landesentwicklungsbericht
Gemäß § 17 Abs. 1 SächsLPlG ist zur Unterrichtung des Landtages in jeder Legislaturperiode ein Bericht über den Stand der Landesentwicklung, über die Verwirklichung der Raumordnungspläne und über Entwicklungstendenzen zu erstellen. Der Landesentwicklungsbericht 2010 beinhaltet eine Evaluierung der Grundsätze und Ziele der Raumordnung aus dem LEP 2003 und bildet somit eine wichtige Grundlage für dessen Fortschreibung.