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Landesentwicklungsplan 2013

IV. Zusammenfassende Erklärung zur Umweltprüfung des LEP 2013

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Dem Raumordnungsplan ist gemäß § 11 Abs. 3 ROG eine zusammenfassende Erklärung beizufügen über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Aufstellungsverfahren berücksichtigt wurden, aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, sowie über die im Rahmen der Überwachung der Auswirkungen auf die Umwelt nach § 9 Abs. 4 Satz 1 ROG durchzuführenden Maßnahmen.

Gemäß § 6 Abs. 4 SächsNatSchG übernimmt der Landesentwicklungsplan zugleich die Funktion des Landschaftsprogramms. Die fachplanerischen Inhalte des Landschaftsprogramms sind dem Landesentwicklungsplan als Anhang A 1 beigefügt. Damit richtet sich die Durchführung der Umweltprüfung für das Landschaftsprogramm gemäß § 19a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ( UVPG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734, 745) geändert worden ist, nach § 2 Abs. 2 SächsLPlG und ist unselbstständiger Teil der Umweltprüfung des Landesentwicklungsplanes.

Gegenstand der Umweltprüfung waren somit das Leitbild für die Entwicklung des Freistaates Sachsen als Lebens-, Kultur- und Wirtschaftsraum in seiner Gesamtheit (Teil I LEP 2013), die Grundsätze und Ziele der Raumordnung (Teil III LEP 2013) und die fachplanerischen Inhalte des Landschaftsprogramms (Anhang A 1 zum LEP 2013). Darüber hinaus wurde als Bestandteil der Umweltprüfung ein Klimacheck dahin gehend durchgeführt, welchen Beitrag der LEP 2013 zur Bewältigung der Herausforderungen des Klimawandels leistet.

Gemäß § 2 Abs. 2 SächsLPlG wird der Umweltbericht mit Klimacheck dem LEP 2013 als Anhang A 2 beigefügt.

§ 2