Gesetze / Landesrecht Sachsen / Landesentwicklungsplan 2013
Landesentwicklungsplan 20134.1 Freiraumschutz
Stand: 26.08.2026
4.1 Freiraumschutz
4.1.1 Schutz und Entwicklung von Natur und Landschaft
Karte:
In Karte 5 sind die unzerschnittenen verkehrsarmen Räume (UZVR) differenziert in
–
UZVR mit einer besonders hohen Wertigkeit für den Arten- und Biotopschutz sowie die landschaftsbezogene Erholung und
–
sonstige UZVR
festgelegt.
G 4.1.1.1
Die unzerschnittenen verkehrsarmen Räume sollen in ihrer Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz, den Biotopverbund, den Wasserhaushalt, die landschaftsbezogene Erholung sowie als klimatischer Ausgleichsraum erhalten und vor Zerschneidung bewahrt werden. In angrenzenden Bereichen sollen nicht mehr benötigte, zerschneidend wirkende Elemente zurückgebaut werden.
Z 4.1.1.2
Für die festgelegten „Unzerschnittenen verkehrsarmen Räume mit einer besonders hohen Wertigkeit für den Arten- und Biotopschutz sowie die landschaftsbezogene Erholung“ ist eine Zerschneidung durch
–
Straßen mit einem prognostizierten Verkehrsaufkommen von mehr als 1 000 Kfz pro Tag,
–
zweigleisige Bahnstrecken und eingleisig elektrifizierte,
–
Flughäfen,
–
großflächigen Siedlungsneubau im Außenbereich
nur dann zulässig, wenn es sich um ein überregional bedeutsames Vorhaben handelt und eine raumverträgliche Variante außerhalb der unzerschnittenen verkehrsarmen Räume nicht realisierbar ist.
Z 4.1.1.3
Naturnahe Quellbereiche und Fließgewässer beziehungsweise Fließgewässerabschnitte mit ihren Ufer- und Auenbereichen sowie ökologisch wertvolle Uferbereiche von Standgewässern sind in ihren Biotop- und natürlichen Verbundfunktionen zu erhalten und von jeglicher Bebauung und Verbauung freizuhalten. Das gilt nicht für Vorhaben, die typischerweise in Flussauen, Flusslandschaften oder Uferbereichen von Standgewässern ihren Standort haben. Notwendige Maßnahmen des Gewässerausbaus und der Gewässerunterhaltung sollen so geplant und durchgeführt werden, dass sie die Lebensraum- und Biotopverbundfunktionen des jeweiligen Fließgewässers und seiner Auen in ihrer Gesamtheit nicht beeinträchtigen.
G 4.1.1.4
Natürliche gewässerdynamische Veränderungen sollen insbesondere im Bereich naturnaher Gewässerläufe zugelassen werden. Freiräume für eine eigendynamische Fließgewässerentwicklung ohne Unterhaltungsmaßnahmen sollen erhalten und nach Möglichkeit wieder geschaffen werden.
G 4.1.1.5
Die Nutzungsansprüche an die Landschaft sollen mit der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter so abgestimmt werden, dass die Landnutzung die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes auch vor dem Hintergrund der Auswirkungen des Klimawandels nachhaltig gewährleistet. Bereiche der Landschaft, in denen eines oder mehrere der Schutzgüter Boden, Wasser, Klima, Luft, Pflanzen- und Tierwelt sowie Landschaftsbild durch Nutzungsart oder Nutzungsintensität erheblich beeinträchtigt oder auf Grund ihrer besonderen Empfindlichkeit gefährdet sind, sollen wieder hergestellt beziehungsweise durch besondere Anforderungen an die Nutzung geschützt werden.
Z 4.1.1.6
In den Regionalplänen sind Gebiete mit erheblichen Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes als „Sanierungsbedürftige Bereiche der Landschaft“ festzulegen und Festlegungen zur Sanierung zu treffen. Gebiete, in denen auf Grund der besonderen Empfindlichkeit eines oder mehrerer Schutzgüter ein hohes Gefährdungsrisiko besteht, sind als „Bereiche der Landschaft mit besonderen Nutzungsanforderungen“ festzulegen und Festlegungen zu Art und Umfang der Nutzungen zu treffen.
Landesplanerisch bedeutsame großflächige Schutzgebiete
Z 4.1.1.7
Die Nationalparkregion „Sächsische Schweiz“, das Biosphärenreservat „Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft“/Biosferowy rezerwat „Hornjołužiska hola a haty“, die Naturschutzgebiete „Königsbrücker Heide“ und „Gohrischheide und Elbniederterrasse Zeithain“ mit ihren landesweit bedeutsamen Lebensräumen sind zur Bewahrung und Beförderung schützenswerter Arten- und Lebensgemeinschaften, der biologischen Vielfalt und der kulturlandschaftlichen Bedeutung zu erhalten und zu entwickeln.
Z 4.1.1.8
Die Nationalparkregion „Sächsische Schweiz“ – bestehend aus dem Nationalpark und dem Landschaftsschutzgebiet – ist naturräumlich einheitlich, aber hinsichtlich des Schutzzweckes abgestuft zu einem international anerkannten Großschutzgebiet zu entwickeln. Mit dem Nationalpark und dem Landschaftsschutzgebiet „Sächsische Schweiz“ sind auf sächsischer Seite die Voraussetzungen für eine mit den angrenzenden tschechischen Schutzgebieten Nationalpark „Böhmische Schweiz“ und Landschaftsschutzgebiet „Elbsandsteingebirge“ abgestimmte, grenzüberschreitende Pflege und Entwicklung der Sächsisch-Böhmischen-Schweiz zu schaffen. Das Landschaftsschutzgebiet soll auch Puffer-, Vernetzungs- und Ergänzungsfunktionen für den Nationalpark übernehmen.
Z 4.1.1.9
Das UNESCO-Biosphärenreservat „Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft“/Biosferowy rezerwat „Hornjołužiska hola a haty“ ist mit der schrittweisen Umsetzung der im Rahmenkonzept formulierten Qualitätsziele für umweltverträgliches Wirtschaften als Modellregion nachhaltiger Flächennutzung und regionaler Vermarktungsstrategien weiterzuentwickeln. Die wertvolle Kulturlandschaft des Gebietes mit ihrer mannigfaltigen Flora und Fauna ist zu erhalten, zu entwickeln und weiter in einem international anerkannten Großschutzgebiet zu sichern.
Z 4.1.1.10
Das Naturschutzgebiet „Königsbrücker Heide“ ist als großräumiges Wildnis-Entwicklungsgebiet zu einem international anerkannten Schutzgebiet und sein Umfeld als Naturerlebnisgebiet zu entwickeln. Das Naturschutzgebiet „Gohrischheide und Elbniederterrasse Zeithain“ ist als Kern eines übergreifenden Biotopverbundes im Elbe-Elster-Tiefland zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln. Als großräumig unzerschnittene störungsarme Räume sind diese Gebiete weiterhin für den Erhalt störungsempfindlicher und Raum beanspruchender Arten und langfristig für die Entwicklung vollständiger naturraumtypischer Lebensgemeinschaften zu sichern.
Kulturlandschaftsentwicklung
Karte:
Die Landschaftseinheiten der sächsischen Kulturlandschaft sind in Karte 6 „Landschaftsgliederung“ dargestellt.
Z 4.1.1.11
Die sächsische Kulturlandschaft ist im Rahmen der Regionalentwicklung unter Berücksichtigung der Leitbilder für die Kulturlandschaftsentwicklung zu gestalten. Die Leitbilder für die Kulturlandschaftsentwicklung sind im Rahmen der Regionalplanung für die einzelnen Landschaftseinheiten der sächsischen Kulturlandschaft gemäß Karte 6 aufzustellen.
Kulturlandschaftsschutz
Z 4.1.1.12
In den Regionalplänen sind Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Kulturlandschaftsschutz festzulegen und deren charakteristische Ausprägung zu benennen. Die charakteristische Ausprägung ist entsprechend ihrer räumlichen, geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge zu erhalten, zu pflegen und zu entwickeln.
G 4.1.1.13
Die als Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Kulturlandschaftsschutz festgelegten Bereiche der Kulturlandschaft sollen naturverträglich in das Wander-, Rad- und Reitwegenetz eingebunden werden. Dazu sollen bei dem für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung beziehungsweise die Gewässerunterhaltung erforderlichen Ausbau ländlicher Wege auch Belange der landschaftsbezogenen Erholung berücksichtigt werden.
G 4.1.1.14
Es ist darauf hinzuwirken, dass landschaftsprägende Gehölze und Baumbestände entlang von Straßen, Wegen und Gewässern sowie im Offenland als Flurelemente erhalten, wiederhergestellt oder entsprechend der kulturlandschaftlichen Eigenart neu angelegt werden.
Arten- und Biotopschutz, großräumig übergreifender Biotopverbund
Karten:
Die Gebietskulisse als Suchraum für die Ausweisung eines großräumig übergreifenden Biotopverbundes ist in Karte 7 dargestellt. Das Lebensraumverbundsystem für großräumig lebende Wildtiere mit natürlichem Wanderverhalten ist in Karte 8 dargestellt.
G 4.1.1.15
Zur Sicherung der biologischen Vielfalt und Bewahrung der biologischen Ressourcen des Freistaates Sachsen sind die heimischen Tiere, Pflanzen und Pilze sowie ihre Lebensräume und Lebensgemeinschaften dauerhaft zu erhalten. Für gefährdete oder im Rückgang befindliche Pflanzen-, Pilz- und Tierarten und ihre Lebensgemeinschaften sind durch spezifische Maßnahmen der Biotoppflege, der Wiedereinrichtung von Biotopen und über die Herstellung eines Biotopverbundes die artspezifischen Lebensbedingungen zu verbessern und die ökologischen Wechselwirkungen in Natur und Landschaft zu erhalten oder wiederherzustellen.
Z 4.1.1.16
In den Regionalplänen sind Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Arten- und Biotopschutz festzulegen und ein großräumig übergreifender Biotopverbund zu sichern und als solcher zu kennzeichnen.
G 4.1.1.17
Endgültig stillgelegte Abbaustellen von Steinen, Erden und Erzen sollen neben der Wiedernutzbarmachung in Orientierung an der vorausgegangenen Nutzung auch der Entwicklung von ökologisch wertvollen Sekundärlebensräumen dienen.
G 4.1.1.18
Durch die Sicherung von Gebieten, auf denen dauerhaft eine natürliche Dynamik und ungelenkte Entwicklung zugelassen wird, soll langfristig ein Netz von Naturentwicklungsgebieten (Prozessschutz) aufgebaut und in den großräumig übergreifenden Biotopverbund integriert werden.
G 4.1.1.19
Grundwasserabhängige Landökosysteme sollen erhalten und nach Möglichkeit renaturiert werden. Anthropogen gestörte, aber renaturierbare Moore sollen wegen ihrer besonderen Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz sowie den Klimaschutz revitalisiert werden, soweit dies mit dem Trinkwasserschutz vereinbar ist.
Begründung zu 4.1.1 Schutz und Entwicklung von Natur und Landschaft
Hinweis:
Die fachplanerischen Inhalte des Landschaftsprogramms, die nicht zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich oder geeignet sind und die somit nicht durch Ziele und Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können beziehungsweise in der Abstimmung mit anderen Belangen unterlagen, sind dem LEP 2013 gemäß § 6 Abs. 2 SächsNatSchG als Anhang A 1 beigefügt.
zu Grundsatz 4.1.1.1 und Ziel 4.1.1.2
Große zusammenhängende Freiräume mit geringer Fragmentierung, Zerschneidung und Verlärmung sind eine endliche Ressource. Ihre immer noch voranschreitende Inanspruchnahme durch Siedlungs- und Verkehrsflächen ist im Prinzip irreversibel, da eine Wiederherstellung dieser Räume, wenn überhaupt, nur mit erheblichem Aufwand möglich ist. Neben dem direkten Flächenverbrauch für Wohnen, Verkehr und Gewerbe kommt es zu negativen Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und zu Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch Barrierewirkung, Verinselung, Verlärmung und Schadstoffemissionen.
Insbesondere für Tierarten mit hohem Raumbedarf, Störungsempfindlichkeit und großem Aktionsradius sind große unzerschnittene Lebensräume unabdingbar. In Verbindung mit der Sicherung eines großräumig übergreifenden Biotopverbundes ist der Erhalt dieser Räume eine Voraussetzung für den Individuenaustausch zwischen Populationen und damit den Schutz der natürlichen genetischen Vielfalt.
Des Weiteren dienen die unzerschnittenen verkehrsarmen Räume dem Natur- und Landschaftserleben des Menschen und steigern durch die geringe Lärmbelastung und die guten lufthygienischen Bedingungen die Erholungsqualität. Durch ihre geringe Versiegelung sind sie auch bedeutend für einen naturnahen Wasserhaushalt.
Die Festlegung der unzerschnittenen verkehrsarmen Räume (UZVR) konkretisiert den Grundsatz in § 2 Abs. 2 Nr. 2 ROG und dient der Umsetzung der Nationalen Strategie zur biologischen Vielfalt aus dem Jahr 2007.
Die in Karte 5 festgelegten UZVR unterscheiden sich hinsichtlich ihrer naturschutzfachlichen Wertigkeit und damit auch hinsichtlich ihres Schutzbedarfes.
Die festgelegten „UZVR mit besonders hoher Wertigkeit für den Arten- und Biotopschutz sowie die landschaftsbezogene Erholung“ erfüllen mindestens eines der folgenden Kriterien:
– UZVR-Größe > 100 km²,
– UZVR mit Nationalpark-, Naturpark- oder Biosphärenreservatanteil,
– FFH-Anteil oder SPA-Anteil > 20 Prozent,
– NSG-Anteil > 8 Prozent,
– LSG-Anteil > 70 Prozent,
– UZVR sind bezüglich der Erholungseignung beziehungsweise des Landschaftsbildes mit hoch oder sehr hoch bewertet.
Für diese Gebiete ist eine Zerschneidung nur zulässig, wenn es sich um ein überregional bedeutsames Vorhaben (zum Beispiel Bundesfern- und Staatsstraßen) handelt und eine raumverträgliche Variante außerhalb des UZVR nicht realisierbar ist. Hier sind insbesondere die ökologischen, sozialen, wirtschaftlichen sowie verkehrlichen Belange abzuwägen.
Die UZVR wurden nach der Methode des von der Länderinitiative Kernindikatoren (LIKI) entwickelten bundeseinheitlichen Indikators Landschaftszerschneidung berechnet.
Dabei werden als anthropogene Zerschneidungselemente mit Relevanz für Sachsen berücksichtigt:
– Straßen ab einer modellierten Verkehrsstärke von 1 000 Kfz/24 h (BAB, Bundes- und Staatsstraßen, Kreisstraßen),
– zweigleisige Bahnstrecken und eingleisige elektrifizierte, in Betrieb befindlich,
– Ortslagen,
– Flughäfen.
Bei Straßen und Bahnlinien werden Tunnel ab einer Länge von 1 000 m als Unterbrechung („Entschneidung“) gewertet.
Die UZVR besitzen, unter anderem wegen ihrer geringen Zerschneidung durch Verkehrsachsen, eine hohe Bedeutung für den Biotopverbund (vergleiche auch Begründung zu Ziel 4.1.1.16). Neben der Erhaltung der UZVR ist es daher auch bedeutsam, ihre Anschlüsse und Verbindungen zum Biotopverbundsystem zu erhalten beziehungsweise zu entwickeln.
zu Ziel 4.1.1.3 und Grundsatz 4.1.1.4
Naturnahe Gewässer und die mit ihnen funktional verbundenen Ufer- und Auenbereiche besitzen als Lebensadern der Landschaft eine herausragende Bedeutung für den Erhalt der biologischen Vielfalt. Der Schutz dieser Bereiche unterstützt die Umsetzung der Nationalen Strategie zur biologischen Vielfalt sowie der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie.
Auenbereiche im eigentlichen Sinne (Bereich der natürlich größten Hochwassergrenze innerhalb und außerhalb des eingedeichten Bereiches mit direktem Grundwassereinfluss) sind Träger wichtiger ökologischer Funktionen. Diese drücken sich in komplexen Wechselbeziehungen zwischen dem jeweiligen Fließgewässer und seiner Aue aus. Sie fungieren insbesondere als Entwässerungssysteme, in denen sich ein Gleichgewicht zwischen oberirdischem Wasserabfluss, Boden-/Grundwasserhaushalt, Wasserretention in der Fläche und der Fließgewässerdynamik eingestellt hat. Darüber hinaus beherbergen sie die artenreichsten Lebensräume. Das hohe Artenpotenzial resultiert aus den vielfältigen Wechselbeziehungen zwischen aquatischen, amphibischen und terrestrischen Lebensgemeinschaften und der Funktion der Fließgewässer und Auen als Wander- und Ausbreitungskorridor. Insbesondere die periodisch überfluteten Weichholzauenwälder und die episodisch überfluteten Hartholzauenwälder gehören zu den artenreichsten, ökologisch vielfältigsten und produktivsten Ökosystemen, sind aber in Sachsen extrem gefährdet. Die Bewahrung und Entwicklung dieser Waldformationen hat einen hohen Stellenwert.
Kriterien dafür, wann Fließgewässerauen und -landschaften als naturnah bezeichnet werden können, sind im fachplanerischen Inhalt des Landschaftsprogramms (Anhang A 1, Kapitel 2.4.2.2) aufgeführt.
Eine Flussaue oder Flusslandschaft ist auch dann noch als naturnah im Sinne von Z 4.1.1.3 zu betrachten, wenn zwar einzelne Bebauungen und Verbauungen vorhanden, Charakter und Funktion aber insgesamt nicht gestört sind.
Flussauen oder Flusslandschaften sind zudem archäologische Potenziallandschaften mit erheblicher Archivfunktion (vergleiche Begründung zu Z 4.1.3.3). Unter den Feuchtsedimenten ist seit dem Ende der letzten Kaltzeit die Menschheits- und Landschaftsgeschichte versiegelt.
Zu den ökologisch wertvollen Uferbereichen von Standgewässern gehören die Flachwasserzonen, Verlandungsbereiche und grundwasserbeeinflussten Uferzonen der Gewässer, die in der Regel ebenfalls ein hohes Artenpotenzial aufweisen. Sie sind unter anderem Laichplätze für Fische und Amphibien sowie Nahrungs- und Brutbiotope von Wasservögeln. Die Uferbereiche sind dann ökologisch wertvoll, wenn keine solche Uferbefestigung oder -verbauung erfolgte, die die natürlichen Funktionen wesentlich beeinträchtigt.
Die Begriffe Bebauung und Verbauung sind weit auszulegen, das heißt neben baulichen Anlagen der Wohn- und Gewerbebebauung, Verkehrsbauten und anderen baulichen Anlagen der technischen Infrastruktur gehören hierzu zum Beispiel auch Campingplätze, Kleingartenanlagen, bergbauliche Vorhaben, Maste. Das Ziel kann solchen Vorhaben nicht entgegengehalten werden, die typischerweise unter Beachtung fachplanerischer Vorgaben in Ufer- und Auenbereichen ihren Standort haben müssen.
Die Freihaltung dieser Bereiche vor Be- und Verbauung dient einerseits dem Schutz der störungsempfindlichen Fließgewässerfunktionen und dem Schutz der Ökosysteme in Ufer- und Flussauenbereichen. Andererseits ist darauf hinzuweisen, dass die zu schützenden Auenbereiche in der Regel hochwassergefährdete Gebiete sind, in denen aus Gründen des Hochwasserschutzes keine siedlungsbedingte Bebauung erfolgen soll (vergleiche Kapitel 4.1.2 Grundwasser-, Oberflächenwasser-, Hochwasserschutz).
In den Flussauen kommen neben den eigentlichen Fließgewässerlebensräumen und periodisch trockenfallenden Bereichen (zum Beispiel Kies-, Schotter- und Schlammflächen) Altwässer mit spezifischer Gewässer- und Verlandungsvegetation vor, oft eng benachbart mit Auenwald-Lebensgemeinschaften und Trockenstandorten. Diese besonders idealen Biotopabfolgen erfüllen wesentliche Funktionen im Naturhaushalt (zum Beispiel Lebensraumfunktion, Biotopverbundfunktion, Wasserspeicherfunktion). Bei der Durchführung wasserbaulich notwendiger Maßnahmen ist deshalb darauf zu achten, dass diese naturhaushaltlichen Funktionen der Fließgewässer, ihre Bedeutung als Lebensräume sowie das charakteristische Landschaftsbild der Auen nicht über das zwingend erforderliche Maß hinaus beeinträchtigt werden. Bei der Gewässerunterhaltung ist durch die Wahl der Unterhaltungsmaßnahmen und eines geeigneten Unterhaltungszeitpunktes, zu dem eine möglichst geringe Beeinträchtigung zu erwarten ist, darauf zu achten, dass das natürliche Wasserregime und die Lebensraum- und Biotopverbundfunktion der Fließgewässer durch maßnahmebedingte Veränderungen oder Verlust von Lebensräumen, Unterbrechung der Durchgängigkeit, Störungen des Brutverhaltens der in und am Wasser lebenden Vögel oder der Laichhabitate von Fischen und ähnliches nicht oder nur sehr gering beeinträchtigt werden.
Die Zulassung natürlicher gewässerdynamischer Veränderungen besitzt für die Erhaltung und Entwicklung naturnaher Fließgewässerbiozönosen und Auen große Bedeutung. Der Grundsatz 4.1.1.4 dient auch den Zielen der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10. Juni 2013, S. 193), und der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22. Dezember 2000, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/31/EG vom 23. April 2009 (ABl. L 140 vom 5. Juni 2009, S. 114), indem sich naturnahe Fließgewässerstrukturen und Auenbiotope dynamisch entwickeln können. Gerade diese Dynamik aus Überflutung und Trockenfallen, Erosion und Sedimentation, verbunden mit der Entstehung von Initialphasen der Sukzession, ist für naturnahe Fließgewässer und ihre Auen typisch. Natürliche gewässerdynamische Veränderungen sollen je nach Eignung, Umsetzbarkeit und Flächenverfügbarkeit sowohl kleinflächig im Fließgewässer und unmittelbaren Uferbereich selbst als auch auf größeren Flächen unter Einbeziehung geeigneter Auenstandorte zugelassen werden.
Naturnahe Fließ- und Standgewässerökosysteme werden in das Biotopverbundsystem integriert (vergleiche Begründung zu Z 4.1.1.16).
zu Grundsatz 4.1.1.5 und Ziel 4.1.1.6
Bei „Sanierungsbedürftigen Bereichen der Landschaft“ handelt es sich um Gebiete, in denen eines oder mehrere Schutzgüter wie Boden, Wasser, Klima, Luft, Pflanzen- und Tierwelt sowie Landschaftsbild beziehungsweise ökologische Raumfunktionen erheblich beeinträchtigt sind. „Bereiche der Landschaft mit besonderen Nutzungsanforderungen“ sind Gebiete, in denen auf Grund besonderer naturräumlicher Empfindlichkeiten und den daraus resultierenden Gefährdungsrisiken besondere raumrelevante Anforderungen an Nutzungs- und Bewirtschaftungsformen gestellt werden müssen, um die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes zu gewährleisten.
Mit dem landesplanerischen Auftrag zur Festlegung dieser Gebiete in den Regionalplänen wird dem Grundsatz § 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG entsprochen: „Der Raum ist in seiner Bedeutung für die Funktionsfähigkeit der Böden, des Wasserhaushaltes, der Tier- und Pflanzenwelt sowie des Klimas einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen zu entwickeln, zu sichern, oder, soweit erforderlich, möglich und angemessen, wiederherzustellen.“ Gemäß § 8 Abs. 5 Nr. 2 ROG sollen Raumordnungspläne Festlegungen zur „Sanierung und Entwicklung von Raumfunktionen“ enthalten.
Als „Sanierungsbedürftige Bereiche der Landschaft“ kommen insbesondere in Betracht:
– Waldschadensgebiete (vergleiche Z 4.2.2.5),
– Waldgebiete, die vor dem Hintergrund des Klimawandels vorrangig umzubauen sind (vergleiche G 4.2.2.4),
– Grundwasserkörper und Oberflächenwasserkörper, bei denen die Gefahr besteht, dass sie das Ziel eines guten Zustandes nach §§ 27 und 47 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts ( Wasserhaushaltsgesetz – WHG ) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734, 741) geändert worden ist, nicht oder nicht fristgemäß erreichen,
– regionale Schwerpunkte zur Verbesserung der Gewässerökologie gemäß Z 4.1.2.3,
– Bereiche mit Schadstoffanreicherung und Bereiche, die in Hinblick auf den Übergang von Schadstoffen in Schutzgüter, zum Beispiel das Grundwasser oder Nahrungs- und Futtermittel, gefährdet sind,
– regional bedeutsame Grundwassersanierungsgebiete gemäß Z 4.1.2.1,
– strukturarme Landschaften beziehungsweise Bereiche mit geringer Biotop- und Artenvielfalt (zum Beispiel im zu entwickelnden Lebensraumverbundsystem für großräumig lebende Wildtiere),
– entwässerte oder teilabgetorfte Moore,
– Gebiete mit besonderer Erosionsgefährdung (wie ackerbaulich genutzte Hangmulden mit reliefbedingter Abflusskonzentration und Steillagen),
– lufthygienisch belastete Gebiete,
– Siedlungsflächen mit Überwärmungsgefahr,
– Gebiete mit großflächigem Rohstoffabbau,
– Bereiche mit hohen Versiegelungsgraden und hohen Anteilen brachgefallener Bausubstanz.
Als „Bereiche der Landschaft mit besonderen Nutzungsanforderungen“ kommen insbesondere in Betracht:
– Gebiete mit hoher bis sehr hoher potenzieller Erosionsgefährdung nach DIN 19708 und DIN 19706,
– Gebiete mit geogenen Naturgefahren (Rutsch- und Sturzprozesse von Erd- und Felsmassen sowie Murgänge),
– besonders erosionsgefährdete ackerbaulich genutzte Bereiche, die an Gewässer mit Vorkommen gefährdeter Arten (zum Beispiel Flussperlmuschel) angrenzen,
– für Schadstoffverlagerung oder Versauerung besonders gefährdete Bereiche,
– Bereiche mit besonderen Anforderungen an den Grundwasserschutz, zum Beispiel durch fehlende oder geringe geologische Schutzfunktion (vergleiche Z 4.1.2.1),
– Gebiete mit natürlich oberflächennahem Grundwasser (höchster zu erwartender Grundwasserspiegel
– Gebiete, die eine Erhaltung und Verbesserung der Wasserrückhaltung besonders erfordern (vergleiche Z 4.1.2.7),
– besonders vom Klimawandel betroffene Gebiete, insbesondere solche, in denen Grundwasservorkommen beziehungsweise -speisungsgebiete in Folge des Klimawandels erheblich beeinträchtigt werden können (vergleiche Z 4.1.2.1),
– Schwerpunkte der Verbreitung gefährdeter Tier- und Pflanzenarten in Sachsen (Hot-Spots) gemäß Karten A 1.3 und A 1.4 im Anhang A 1, Gebiete mit hohen Anteilen von FFH-Lebensraumtypen und/oder Arthabitaten von Arten des Anhangs II oder IV der FFH-Richtlinie oder Anhang I der EU-Vogelschutzrichtlinie,
– rekultivierte Deponien, sofern dies zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Oberflächenabdichtungssystems erforderlich ist.
Im Gegensatz zu den Vorranggebieten, die sämtliche dem festgelegten Schutzzweck entgegenstehende Nutzungen ausschließen, handelt es sich hier um einen aktionsorientierten Ansatz für die Regionalentwicklung zur Verbesserung der Umweltqualität. Die Festlegung von „Sanierungsbedürftigen Bereichen der Landschaft“ und von „Bereichen der Landschaft mit besonderen Nutzungsanforderungen“ in den Regionalplänen bietet eine gute Voraussetzung für die Planung und Durchführung von konkreten Maßnahmen zur Sanierung und Entwicklung von Gebieten mit bestehenden Beeinträchtigungen beziehungsweise Gefährdungsrisiken von Schutzgütern. Sie sollte durch textliche Festlegungen zur Hinwirkung auf Art und Umfang/Intensität beziehungsweise Beschränkung der Nutzung konkretisiert werden. Die Umsetzung konkreter Maßnahmen kann insbesondere im Rahmen der Regionalentwicklung unter Einbeziehung der betroffenen Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten erfolgen.
Die Erfordernisse der „Sanierungsbedürftigen Bereiche der Landschaft“ und „Bereiche der Landschaft mit besonderen Nutzungsanforderungen“ sollen insbesondere bei der Förderung von
– flächenbezogenen Agrarumweltmaßnahmen,
– Maßnahmen zur Sicherung der natürlichen biologischen Vielfalt,
– Maßnahmen zur Verbesserung des Gewässerzustandes,
– Maßnahmen des Boden- und Grundwasserschutzes,
– Maßnahmen zur Mehrung des Waldes und zum Waldumbau
bevorzugt berücksichtigt werden.
Eine Überlagerung dieser Gebiete mit Vorrang- und Vorbehaltsgebieten sowie regionalen Grünzügen und Grünzäsuren ist möglich, soweit deren Zweckbestimmungen mit den Festlegungen zur Sanierung oder den besonderen Nutzungsanforderungen vereinbar sind.
Landesplanerisch bedeutsame großflächige Schutzgebiete
zu Ziel 4.1.1.7 bis Ziel 4.1.1.10
Die Nationalparkregion „Sächsische Schweiz“, das Biosphärenreservat „Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft“/Biosferowy rezerwat „Hornjołužiska hola a haty“ und die Naturschutzgebiete „Königsbrücker Heide“ und „Gohrischheide und Elbniederterrasse Zeithain“ sind als Gebiete mit besonders großer Artenvielfalt und Naturnähe für den Schutz der Biologischen Vielfalt von besonderer landesweiter Bedeutung. Entsprechend dem Programm und dem Maßnahmenplan zur Biologischen Vielfalt im Freistaat Sachsen (2009/2010) wird das Management dieser Gebiete auf die Erhaltung komplexer Ökosysteme ausgerichtet.
Die Gebiete erfüllen insbesondere folgende ökologische und gesellschaftliche Funktionen:
– Erhaltung der biologischen Vielfalt (auch durch einen hohen Anteil an Naturentwicklungsgebieten),
– Bereitstellung von Ökosystemdienstleistungen: Regulierung des Wasserhaushaltes, Filter-, Puffer- und Speicherwirkung der Vegetation und des Bodens, Verbesserung der Luftqualität (Reinluftgebiete), Klimaschutz durch Kohlenstoffsenkenfunktion (Beitrag zur Abpufferung des Klimawandels),
– nachhaltige Regionalentwicklung (Tourismus und Naturerlebnis, teilweise auch nachhaltige Flächenbewirtschaftung und naturverträglich erzeugte regionale Güter),
– Umweltbildung,
– Forschung, Umweltbeobachtung,
– Vorbildwirkung.
Die Qualität des Managements dieser Schutzgebiete wird nach internationalen (UNESCO, IUCN, EUROPARC) und bundesweiten Kriterien bemessen und repräsentiert den Erfolg der sächsischen Naturschutzpolitik weit über die Grenzen des Freistaates hinaus. Damit sie weiterhin ihre vielfältigen Funktionen erfüllen und neue Herausforderungen auf Grund des Klimawandels und des anhaltenden Verlustes der biologischen Vielfalt bewältigen können, bleibt die Verwaltung dieser Schutzgebiete im Verantwortungsbereich des Landes unverzichtbar.
Nationalparkregion „Sächsische Schweiz“
Die Nationalparkregion, die von Nationalpark und umgebendem Landschaftsschutzgebiet gebildet wird, repräsentiert die einzigartige Erosionslandschaft des Elbsandsteingebirges einschließlich seiner Übergangslagen. Die herausragende Bedeutung des Gebietes ergibt sich aus seiner naturräumlichen Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der außergewöhnlich reichen Ausstattung mit gefährdeten und besonders geschützten Arten und Biotopen. Die Nationalparkregion ist weit über die Landesgrenzen hinaus als bedeutendes Tourismusgebiet für naturliebende Erholungssuchende bekannt. Das Landschaftsschutzgebiet übernimmt gegenüber dem Nationalpark wichtige Zusatzfunktionen. Die Vernetzung und Ergänzung von naturraumtypischen Lebensräumen in dem den Nationalpark umgebenden Landschaftsschutzgebiet dient dazu, eine hohe Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes dauerhaft zu gewährleisten, Verbindungskorridore zwischen beiden Nationalparkteilen zu sichern und das Landschaftsbild zu erhalten. Das Landschaftsschutzgebiet soll auch dazu beitragen, Störwirkungen in den Nationalpark soweit wie möglich zu minimieren. Die einheitliche, wenn auch hinsichtlich des Schutzzweckes abgestufte Entwicklung der Nationalparkregion ist unabdingbare Voraussetzung für den Erhalt der sensiblen Ökosysteme und des besonderen Landschaftscharakters der Sächsischen Schweiz. Die landesplanerische Zielsetzung besteht darin, die Gesamtlandschaft in Abstimmung mit den angrenzenden tschechischen Schutzgebieten Nationalpark „Böhmische Schweiz“ und Landschaftsschutzgebiet „Elbsandsteingebirge“ entsprechend der Management-Kategorie II (Nationalpark) und der Kategorie V (Landschaftsschutzgebiet) nach den Richtlinien der International Union for the Conservation of Nature and Natural Ressources (IUCN) zu pflegen und zu entwickeln.
Biosphärenreservat „Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft“/Biosferowy rezerwat „Hornjołužiska hola a haty“
Seit dem 13. Jahrhundert wurden in der Oberlausitz Teiche zur Fischproduktion angelegt und bewirtschaftet. Durch die kontinuierliche Bewirtschaftung ist eine wertvolle Kulturlandschaft mit vielfältiger und reichhaltiger Biotopausstattung entstanden. Der Begriff des Biosphärenreservates beinhaltet sowohl die Erhaltung der durch die Verbindung von Natur- und Kulturelementen entstandenen außerordentlich wertvollen Flora und Fauna als auch das beispielhafte Vorhandensein naturverträglicher Flächennutzung in Verbindung mit traditionsbezogenen kulturellen Lebensweisen.
Die Entwicklung des Biosphärenreservates orientiert sich an den Grundsätzen des UNESCO-Programms „Man and the Biosphere“ (MAB), den dazu formulierten Kriterien der auf nationaler Ebene von den Regierungen berufenen Nationalkomitees und der dem Gebietscharakter entsprechenden Landnutzung als Voraussetzung für die Erhaltung der Naturgüter, der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes sowie der kulturellen Eigenart des Raumes.
Wesentliche Grundlagen nachhaltiger Entwicklung sind die Belastungsgrenzen des Naturhaushaltes, die Berücksichtigung des zeitlichen Anpassungsbedarfes natürlicher Systeme und der immer effizientere Umgang mit endlichen Ressourcen. Planungen und Maßnahmen für ein Gebiet müssen sich deshalb daran orientieren, wie belastbar die Region ist, gemessen an der Fähigkeit, auf der Zeitachse unbegrenzt naturhaushaltliche Gratisleistungen zu erbringen. Dieser Ansatz wird für das Biosphärenreservat in einem Rahmenkonzept für alle Wirtschafts- und Lebensbereiche formuliert. Es werden die Ziele, Leitbilder und Wege zur weiteren Entwicklung des Biosphärenreservates bestimmt und räumlich konkretisiert. Das Rahmenkonzept zeichnet eine Entwicklungsstrategie, welche die soziokulturellen, wirtschaftlichen und ökologischen Erfordernisse im Gebiet in Einklang bringen will, wobei das sorbische Kulturgut integraler Bestandteil ist. Es stellt damit den Leitfaden für die Planung im Gebiet dar. Die darin formulierten Qualitätsziele für das Biosphärenreservat sind in der weiteren Planung konkret zu untersetzen und schrittweise umzusetzen. Damit ist das Ziel verbunden, an den Initiativen der Vereinten Nationen innerhalb der dazu gegründeten Sonderorganisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) zur Entwicklung einer nachhaltigen Nutzung sowie der wirksamen Erhaltung der natürlichen Ressourcen der Biosphäre weiter aktiv teilzunehmen und sich den Kriterien für ein international anerkanntes Biosphärenreservat zu stellen.
Naturschutzgebiete „Königsbrücker Heide“ und „Gohrischheide und Elbniederterrasse Zeithain“
Die Truppenübungsplätze Königsbrück und Zeithain wurden im 19./20. Jahrhundert eingerichtet und dabei zwei große Bereiche des nordsächsischen Tieflandes entsiedelt. Nach Aufgabe der militärischen Nutzung sind die siedlungsfreien und weitgehend unzerschnittenen Räume als Naturschutzgebiete ausgewiesen worden. Beide vergleichsweise sehr großen Schutzgebiete sollen als störungsarme Lebensräume für empfindliche und Raum beanspruchende Vogel- und Säugetierarten mit einem bundesweit hohen Gefährdungsstatus gesichert bleiben. Entsprechend ihrer Größe und vielfältigen Naturausstattung sollen beide Schutzgebiete langfristig als repräsentative Beispiele für naturraumtypische und im Artenspektrum weitgehend vollständige Lebensgemeinschaften entwickelt werden.
Die „Königsbrücker Heide“ leistet in Sachsen einen landesbedeutsamen Beitrag zum Aufbau eines Netzes von Naturentwicklungsgebieten (Prozessschutz, vergleiche G 4.1.1.18) und zum Erhalt der biologischen Vielfalt. Das landesplanerische Ziel besteht darin, die „Königsbrücker Heide“ im Sinne der IUCN-Managementkategorie Ib als Wildnisentwicklungsgebiet zu schützen und zu entwickeln. Aus Schutz- und Sicherheitsgründen sind und bleiben die Möglichkeiten des Erlebens der freien Naturentwicklung auf früheren Militärflächen eingeschränkt. Deshalb sollen solche Möglichkeiten und Angebote gebietsverträglich im örtlichen Umfeld entwickelt werden.
Die Gohrischheide bildet im Agrarraum des Elbe-Elster-Tieflandes die einzige größere Restwaldfläche. Das Waldgebiet ist wegen großer Anteile inneren Offenlandes besonders artenreich. Sein als „Gohrischheide und Elbniederterrasse Zeithain“ geschützter Teil soll vor weiterem Zerschneiden bewahrt und in Verbindung mit dem in Brandenburg angrenzenden Naturschutzgebiet „Gohrische Heide“ als störungsarme Kernfläche des übergreifenden Biotopverbundes gesichert und entwickelt werden.
Kulturlandschaftsentwicklung
zu Ziel 4.1.1.11
Gemäß dem Grundsatz nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 ROG sind Kulturlandschaften zu erhalten und zu entwickeln: „Historisch geprägte und gewachsene Kulturlandschaften sind in ihren prägenden Merkmalen und mit ihren Kultur- und Naturdenkmälern zu erhalten. Die unterschiedlichen Landschaftstypen und Nutzungen der Teilräume sind mit den Zielen eines harmonischen Nebeneinanders, der Überwindung von Strukturproblemen und zur Schaffung neuer wirtschaftlicher und kultureller Konzeptionen zu gestalten und weiterzuentwickeln.“ Durch die Leitbilder für die Kulturlandschaftsentwicklung wird auf regionaler Ebene ein Rahmen für die Entwicklung der Kulturlandschaft vorgegeben.
Der Handlungsauftrag zur Erstellung von Leitbildern für die Kulturlandschaftsentwicklung greift § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SächsNatSchG auf, der die Erstellung von Leitbildern für Naturräume und Landschaftseinheiten vorsah. Die Aufgaben und Inhalte der Landschaftsplanung richten sich nun nach § 9 BNatSchG , infolgedessen auch die Verpflichtung besteht, die Erfordernisse und Maßnahmen zur Umsetzung des Zieles „Erhaltung und Entwicklung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft“ zu entwickeln und festzulegen. Ein Mittel hierzu ist die Vorgabe von Leitbildern für die Kulturlandschaftsentwicklung. Es empfiehlt sich, diese dem Regionalplan als Anhang beizufügen. Mit der Vorgabe der Abgrenzung der Landschaftseinheiten der sächsischen Kulturlandschaft gemäß Karte 6 soll für die Landschaftsplanung sowie für weitere Planungen und Informationssysteme des Naturschutzes in Sachsen ein einheitlicher räumlicher Bezug ermöglicht werden.
Die Leitbilder für die Kulturlandschaftsentwicklung sind ein übergeordnetes, visionäres Gesamtkonzept für die Kulturlandschaftsentwicklung. Sie orientieren sich an den naturräumlichen Potenzialen, deren Empfindlichkeit und an der besonderen Eigenart der Naturräume, welche sich aus den natürlichen Standortverhältnissen und der kulturhistorischen Entwicklung herleiten.
Unter Berücksichtigung der verschiedenen Nutzungsanforderungen, insbesondere des Tourismus, der Naherholung, der Energie-, Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft, sowie der Auswirkungen des demografischen Wandels beinhalten die Leitbilder die Aspekte:
– historische Landnutzungsstrukturen und Kulturlandschaftselemente, kulturhistorische Orte und ihre Wechselbeziehung zur Landschaft,
– biologische Vielfalt,
– Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft,
– Erholungswert der Landschaft.
Kulturlandschaften dienen der Wahrung regionaler und lokaler Identität. Zugleich sind sie ein wichtiger wirtschaftlicher Faktor, vor allem für den Tourismus. Die Bedeutung der sächsischen Kulturlandschaft über die Grenzen Sachsen hinaus findet auch Ausdruck in der Anerkennung als UNESCO-Weltkulturerbe. Ein Beispiel dafür ist der Fürst-Pückler-Park in Bad Muskau/Mužakow. Weitere Kulturlandschaften, wie die Montanregion Erzgebirge, sind dabei in ihrem Bemühen zu unterstützen. Weiterhin wird auf die Begründung zu G 5.1.5 verwiesen.
Insbesondere bei der Aufstellung von Regionalen Entwicklungs- und Handlungskonzepten (REK) sowie von ILEK- für LEADER- und ILE-Räume sind die Leitbilder für die Kulturlandschaftsentwicklung zu einer Grundlage zu machen und in die entsprechenden Handlungsfelder zu integrieren. Soweit die Kulturlandschaftsentwicklung ländliche Teilräume beziehungsweise suburbane Räume (mit überwiegend nicht städtischem Charakter) betrifft, werden die finanziellen Anreize zur Gestaltung der Kulturlandschaft maßgeblich über land- und forstwirtschaftliche Förderprogramme bestimmt.
Kulturlandschaftsschutz
zu Ziel 4.1.1.12
Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Kulturlandschaftsschutz sind insbesondere nach folgenden charakteristischen Ausprägungen auszuwählen:
– Bereiche der Landschaft mit regionalen Besonderheiten des Reliefs,
– Bereiche der Landschaft mit kleinräumiger Nutzungsvielfalt,
– Bereiche der Landschaft mit regionstypischen landschaftsstrukturierenden Elementen,
– Bereiche der Landschaft mit besonderer Prägung durch naturnahe Fließgewässer und stehende Gewässer (insbesondere die sächsischen Teichlandschaften – auch zur Erhaltung der sächsischen Fischereiwirtschaft),
– Bereiche der Landschaft im bildbedeutsamen Umfeld bedeutender historischer Siedlungsstrukturen sowie historischer Anlagen,
– Bereiche der Landschaft mit besonderer Prägung durch historische Kulturlandschaftselemente (zum Beispiel charakteristische Flurformen, insbesondere die durch den Weinbau geprägten Elbhänge, gut erhaltene regionstypische Siedlungsstrukturen, Steinriegel, Bergmähwiesen, Bergbauzeugen, landschaftsprägende archäologische Denkmäler),
– Bereiche der Landschaft von hohem landschaftsästhetischem Wert,
– Bereiche der Landschaft mit abwechslungsreich strukturierten Waldgebieten sowie naturnahen Wäldern mit hoher Erlebniswirksamkeit.
Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die Auswirkungen auf das Landschaftsbild haben können, sind die für die Ausweisung des jeweiligen Gebietes zu Grunde gelegten Kriterien zur Beurteilung der Erheblichkeit der Beeinträchtigung des Gebietes, heranzuziehen.
Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Kulturlandschaftsschutz können sich bei entsprechender Eignung mit anderen Vorrang- und Vorbehaltsausweisungen überlagern (zum Beispiel Arten- und Biotopschutz, Waldmehrung, Schutz des vorhandenen Waldes, Landwirtschaft, vorbeugender Hochwasserschutz).
zu Grundsatz 4.1.1.13
Raumordnerisch gesicherte Gebiete, in denen die Kulturlandschaft auf Grund ihrer natürlichen Ausstattung beziehungsweise ihrer kulturhistorischen Entwicklung eine besonders charakteristische Prägung besitzt, eignen sich dadurch für die landschaftsbezogene Erholung. Dies setzt jedoch eine geeignete Erschließung durch das Wander-, Rad- und Reitwegenetz voraus. Im Interesse der Flächenverbrauchsminderung soll dazu die Multifunktionalität des historischen Wegenetzes aufrechterhalten und fortgeführt werden.
zu Ziel 4.1.1.14
Landschaftsprägende Gehölze und Baumbestände entlang von Straßen, Wegen und Gewässern sowie im Offenland sind ein charakteristisches Merkmal der sächsischen Kulturlandschaft. Sie erfüllen zahlreiche Funktionen wie:
– Lebensraum und Nahrungshabitat für die Tierwelt,
– Beitrag zur Gewährleistung des Biotopverbundes und der Biotopvernetzung,
– Orientierung in der Landschaft,
– Schutz des Verkehrs vor Schnee, Hitze und Staub,
– Schutz der Uferbereiche an Gewässern vor Erosion,
– Verbesserung des Mikroklimas,
– Beschattung von Gewässern,
– Schutz des Bodens vor Wind- und Wassererosion.
Die Entwicklung der Gehölze soll sich an der kulturlandschaftlichen Eigenart sowie an den Erfordernissen der Biotopvernetzung, der Entwicklung der Gewässerstrukturgüte und des Erosionsschutzes orientieren. Erfordernisse des Hochwasserschutzes sind zu beachten und die Funktionsfähigkeit von Drainagen zu gewährleisten. Unterhaltungsaspekte besonders an Gewässern sind bei der Planung zu berücksichtigen.
Gemäß Z 4.1.1.12 können geeignete lineare Landschaftsstrukturen über das Kriterium „Bereiche der Landschaft mit regionstypischen landschaftsstrukturierenden Elementen“ in den Regionalplänen als Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Kulturlandschaftsschutz gesichert werden. Gebiete, in denen landschaftsprägende Gehölze wiederhergestellt oder neu angelegt werden sollen, können gemäß Z 4.1.1.6 als „Sanierungsbedürftige Bereiche der Landschaft“ (strukturarme Landschaften) in den Regionalplänen festgelegt werden.
Darüber hinaus richtet sich der Entwicklungsauftrag an die Flurbereinigung und die Landschaftsplanung.
Das Ziel gilt nicht, soweit Maßnahmen der Funktionssicherung an Anlagen des technischen Hochwasserschutzes betroffen sind.
Arten- und Biotopschutz, großräumig übergreifender Biotopverbund
zu Grundsatz 4.1.1.15 und Ziel 4.1.1.16
Vor allem in den letzten Jahrzehnten ist zu beobachten, dass durch die Einflüsse des Menschen immer mehr wild wachsende Pflanzen-, Pilz- und wild lebende Tierarten im Verschwinden begriffen sind oder bereits als ausgestorben gelten müssen. Damit verliert die Natur einen wichtigen Teil ihrer Vielfalt und es geht bedeutendes genetisches Potenzial unwiederbringlich verloren. Die heimischen Tiere, Pflanzen und Pilze können nur dann dauerhaft erhalten werden, wenn ihre Lebensräume gesichert beziehungsweise so weit wie möglich wieder hergestellt werden und ein Austausch zwischen den verschiedenen Populationen von Tieren und Pflanzen ermöglicht wird.
Die raumordnerische Sicherung wertvoller Lebensräume der Pflanzen- und Tierarten erfolgt durch Festlegung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten Arten- und Biotopschutz im Rahmen der Regionalplanung.
Für die Festlegung als Vorranggebiete Arten- und Biotopschutz kommen insbesondere Flächen in folgenden Gebieten in Betracht:
– Nationalparks,
– Naturschutzgebiete und dafür geeignete schutzbedürftige Flächen,
– folgende Gebiete, die als landesweit bedeutsam gelten: die Trockenhänge bei Lommatzsch, das Gimmlitztal oberhalb Talsperre Lichtenberg, die Elstersteilhänge unterhalb Plauen, die Neißeaue unterhalb Görlitz/Zhorjelc, der Dresdener Heller, die Weinske und Alte Elbe Elsnig, die Scheibenberger Heide, Hohwald und Valtenberg, das Bobritzschtal unterhalb Naundorf und die Meuschaer Höhe,
– Flächennaturdenkmale,
– Bereiche (Zonen) innerhalb von Biosphärenreservaten, Naturparken oder großflächigen Landschaftsschutzgebieten, welche eine besonders wertvolle Naturausstattung aufweisen,
– Gebiete, in denen Naturschutzgroßprojekte durchgeführt wurden, geplant sind oder realisiert werden,
– Lebensräume und Vorkommen von Arten, die einen besonderen europäischen Schutzstatus gemäß der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie-Richtlinie (Anhänge I, II und IV) und der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) (ABl. L 20 vom 26.1.2012, S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193), genießen,
– Gebiete des Netzes Natura 2000 oder Teile von ihnen sowie Verbindungsflächen zwischen diesen Gebieten,
– Flächen mit landesweiter oder regionaler Bedeutung für den Biotopverbund im Sinne des § 21 BNatSchG ,
– Komplexe kleinflächiger geschützter oder sonstiger hochwertiger Lebensräume von regionaler Bedeutung (zum Beispiel nach § 30 BNatSchG oder § 21 SächsNatSchG besonders geschützte Biotope beziehungsweise Biotopkomplexe, wie Heidekomplexe, Trockenrasen- und Magerrasenkomplexe, Streuobstwiesenkomplexe, Feuchtbiotopkomplexe),
– Flächen, die für die Lebensraumerhaltung und -entwicklung stark gefährdeter oder vom Aussterben bedrohter Arten von mindestens regionaler Bedeutung sind,
– neu entstandene sowie durch Sukzession oder Maßnahmen der Landschaftspflege sich entwickelnde seltene Lebensräume in degradierten, stark beeinträchtigten oder veränderten Landschaften, insbesondere Flächen der Bergbaufolgelandschaft der Braunkohle und naturschutzfachlich bedeutsame Bergbaurestseen,
– naturnahe und renaturierbare Moore und Feuchtgebiete (Suchräume vergleiche Karte A 1.2 im Anhang A 1),
– ausgewählte unzerschnittene verkehrsarme Räume (UZVR) von hoher Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz gemäß Z 4.1.1.2,
– geeignete Flächen von Flächenpoolkonzeptionen,
– Schwerpunkte der Verbreitung gefährdeter Tier-/Pflanzenarten in Sachsen (Hot-Spots) gemäß Karten A 1.3, A 1.4 im Anhang A 1,
– Bereiche der Landschaft von besonders hoher Naturnähe (Naturentwicklungsgebiete, natürliche und naturnahe Fließgewässer einschließlich der Quellbereiche, Auen und Gewässerrandstreifen, großflächig naturnahe Waldkomplexe gemäß Karte A 1.5 im Anhang A 1 sowie Flächen mit der Stufe oligohemerob in der Karte „Hemerobie“ (www.umwelt. sachsen.de/umwelt/natur/26261.htm), zusätzlich die Stufe mesohemerob für stehende Gewässer, Moore und Sümpfe, Grünland und Ruderalfluren, gewässerbegleitende Vegetation, Magerrasen/Felsfluren/Zwergstrauchheiden),
– besonders naturnahe Teiche oder Teichkomplexe, die eine sehr hohe Bedeutung für die Biodiversität besitzen
Für eine Festlegung als Vorbehaltsgebiete Arten- und Biotopschutz kommen insbesondere in Betracht:
– geeignete Verbindungs- und Entwicklungsflächen für den Biotopverbund im Sinne des § 21 BNatSchG , soweit sie nicht als Vorranggebiete festgelegt werden,
– Biosphärenreservate, Naturparks und Landschaftsschutzgebiete, soweit nicht als Vorranggebiete ausgewiesen,
– Pufferzonen um Vorranggebiete Arten- und Biotopschutz,
– Gebiete mit regionaler Bedeutung für den Artenschutz (zum Beispiel ausgewählte Zugvogelrastplätze),
– unzerschnittene verkehrsarme Räume (Karte 5) oder Teilbereiche solcher Räume, soweit sie nicht als Vorranggebiete festgelegt werden,
– Flächen des Lebensraumverbundsystems für großräumig lebende Wildtiere, soweit sie nicht bereits als Vorranggebiete Arten- und Biotopschutz festgelegt sind.
Die Umsetzung eines großräumig übergreifenden Biotopverbundes und damit die Wiedervernetzung von Lebensräumen leistet einen wesentlichen Beitrag zur Erhaltung der Biodiversität in Sachsen (und darüber hinaus) und trägt zur Verbesserung des Zusammenhanges des Natura 2000-Netzes bei.
Ein funktionierender Biotopverbund wird zukünftig vor dem Hintergrund zu erwartender Verschiebungen und Veränderungen der Lebensräume auf Grund des Klimawandels für viele Arten die unabdingbare Voraussetzung sein, um durch Wanderung und Neubesiedlung von Biotopen beziehungsweise Ökosystemen auf die Veränderungen reagieren zu können.
Die Festlegungen zum Biotopverbund konkretisieren die Grundsätze in § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 6 ROG , dass ein großräumig übergreifendes, ökologisch wirksames Freiraumverbundsystem zu schaffen und den Erfordernissen des Biotopverbundes Rechnung zu tragen ist, und leisten einen Beitrag zur Umsetzung der „Nationalen Strategie zur biologischen Vielfalt“ sowie des Programms und Maßnahmenplanes des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Biologischen Vielfalt im Freistaat Sachsen (2009/2010).
Mit der in Karte 7 dargestellten Gebietskulisse liegt ein unter naturschutzfachlichen Gesichtspunkten erarbeitetes funktional zusammenhängendes Netz ökologisch bedeutsamer Räume zur Überwindung der Isolation von Arten, Biotopen oder ganzer Ökosysteme vor. Die innerhalb dieser Gebietskulisse ermittelten Kernbereiche mit landesweiter Bedeutung für den Biotopverbund (vergleiche Karte im Fachbeitrag zum Landschaftsprogramm und Ausführungen im Anhang A 1) weisen im Wesentlichen bereits eine standortgemäße Biotopausstattung auf, die es zu erhalten gilt. Unter anderem aus den in der Gebietskulisse dargestellten Gebieten sind im Rahmen der Landschaftsrahmenplanung für den Aufbau des Biotopverbundes weitere geeignete, regional bedeutsame Verbindungsflächen sowie erforderliche Entwicklungsflächen für den Biotopverbund so auszuwählen und raumordnerisch zu sichern, dass ein Austausch zwischen den bedeutsamen Lebensräumen und ihren Lebensgemeinschaften ermöglicht wird (vergleiche Anhang A 1). Dabei ist auch Karte 8 „Lebensraumverbundsystem für großräumig lebende Wildtiere mit natürlichem Wanderverhalten“ zu Grunde zu legen. Für die Leitarten Rothirsch, Luchs, Wolf und Wildkatze als großräumig lebende und wandernde Arten ist es erforderlich, ihre Lebensräume beziehungsweise potenzielle Lebensräume sowie die Wanderkorridore zu sichern, um langfristig den für die Erhaltung der biologischen Vielfalt erforderlichen genetischen Austausch zu gewährleisten.
Der Biotopverbund ist durch die Einbindung weiterer, außerhalb der Gebietskulissen liegender und regional bedeutsamer Gebiete mit Biotopverbundfunktion beziehungsweise mit Entwicklungspotenzial für die Übernahme von Funktionen im Biotopverbund zu ergänzen. Dabei sind infrastrukturelle Entwicklungserfordernisse zu berücksichtigen.
Zur Gewährleistung der Durchgängigkeit des Biotopverbundes ist bei der Festlegung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten Arten- und Biotopschutz auf eine regions- und länderübergreifende Passfähigkeit zu achten. Durch die Träger der Regionalplanung sind entsprechende Abstimmungen zu führen.
Um innerhalb der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Arten- und Biotopschutz die Gebiete mit Verbundfunktion des Biotopverbundes im Sinne des § 21 BNatSchG identifizieren zu können, sind diese in den Regionalplänen zu kennzeichnen.
Regionale Grünzüge und Vorrang-/Vorbehaltsgebiete Landwirtschaft, Waldmehrung oder zum Schutz des vorhandenen Waldes oder Kulturlandschaftsschutz können sich bei Eignung mit Vorrang-/Vorbehaltsgebieten Arten- und Biotopschutz überlagern. Durch diese Überlagerung werden die multifunktionale Nutzung des Waldes (ordnungsgemäße Forstwirtschaft) auf gegenwärtig bestehenden Flächen sowie die derzeit bestehende Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen nicht eingeschränkt. Weiterhin können sich geeignete Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für den vorbeugenden Hochwasserschutz (Retentionsraum) und Vorranggebiete Wasserversorgung mit Vorrang-/Vorbehaltsgebieten Arten- und Biotopschutz überlagern, sofern keine Konflikte absehbar beziehungsweise diese durch Konfliktregelungen lösbar sind.
zu Grundsatz 4.1.1.17
Sekundärlebensräume sind Ausweich- und Ersatzstandorte für seltene und gefährdete Arten- und Lebensgemeinschaften und insbesondere in strukturarmen Agrarlandschaften bedeutsam. Sie weisen extreme und seltene Standortverhältnisse auf. Charakteristisch sind unter anderem nährstoffarme Rohböden und oligotrophe Gewässer. Auf diese speziellen Verhältnisse angewiesene Tier- und Pflanzenarten treten in den nivellierten und eutrophierten Landschaften sowohl in Sachsen als auch bundesweit außerhalb der ehemaligen Bergbaugebiete zumeist nur als Relikte auf, sofern sie noch nicht ausgestorben sind. In der Bergbaufolgelandschaft finden einige von ihnen geeignete bis optimale Lebensbedingungen. Dazu zählen Pionierarten offener Rohböden, Arten mit Teillebensräumen in oligotrophen Flachgewässern, Bewohner von Felspartien und Steilufern, aber auch Leitarten unterschiedlicher Sukzessionsstadien. Auch einige Hinterlassenschaften des Erzbergbaus wie Pingen, schwermetallhaltige Halden und Stollen können Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz entfalten (zum Beispiel Schwermetallvegetation auf Halden, Stollen als Fledermausquartiere) und sollten mit Rücksicht auf diese Potenziale genutzt und entwickelt werden. Der Anteil von Rote-Liste-Arten ist in solchen Gebieten oft besonders hoch. Die Erhaltung der Lebensräume gefährdeter Tier- und Pflanzenarten dient der Sicherung der biologischen Vielfalt (Biodiversität) und einer Bewahrung der genetischen Ressourcen. Neben der Rekultivierung als Voraussetzung für einen naturraumtypischen leistungsfähigen Naturhaushalt mit positiven Auswirkungen auf das Lokalklima und den Wasserhaushalt und einer möglichen Entwicklung in Orientierung an der dem Rohstoffabbau vorangegangenen Nutzung soll daher auf den Flächen mit besonderer Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz auch die Entwicklung von ökologisch wertvollen Sekundärlebensräumen möglich bleiben.
zu Grundsatz 4.1.1.18
Lebensräume, in denen eine ungelenkte, das heißt von menschlichen Zielsetzungen und Zweckbestimmungen freie Entwicklung ablaufen kann, sind aus unserer heutigen Landschaft nahezu verschwunden. Dies wird besonders deutlich an Bächen und Flüssen, an denen keine natürlichen dynamischen Veränderungen mehr ablaufen können. Natürliche ungestörte Prozesse sind jedoch für viele Arten und Lebensgemeinschaften und damit zur Erhaltung der natürlichen biologischen Vielfalt besonders bedeutsam. Die „Nationale Strategie zur Biologischen Vielfalt“ der Bundesregierung sieht daher vor, bis zum Jahr 2020 auf mindestens 2 Prozent der Landfläche Deutschlands „Wildnisgebiete“ zu etablieren, in denen sich die Natur wieder nach ihren eigenen Gesetzmäßigkeiten entwickelt. Entsprechend dem Programm zur Biologischen Vielfalt im Freistaat Sachsen (2009) soll auf ausgewählten Flächen unterschiedlicher Standortbedingungen (einschließlich anthropogener Standorte) der natürlichen Entwicklung Vorrang eingeräumt werden. Bisher ist dies in Sachsen insbesondere in Teilen des Nationalparks „Sächsische Schweiz“ (5 027 ha, Zielstellung rund 7 100 ha bis zum Jahr 2030), des Biosphärenreservates „Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft“/Biosferowy rezerwat „Hornjołužiska hola a haty“ (1 125 ha in mehreren Teilflächen), der Naturschutzgebiete „Königsbrücker Heide“ (5 063 ha) und „Gohrischheide und Elbniederterrasse Zeithain“ (454 ha) sowie einiger weiterer Naturschutzgebiete mit sogenannten Totalreservatsflächen möglich. Von den 5 700 ha des Nationalen Naturerbes der Deutschen Bundesstiftung Umwelt in Sachsen werden bisher 1 170 ha Waldflächen nicht mehr bewirtschaftet. Bei kleinen und mittelgroßen Naturentwicklungsgebieten (10 bis 1 000 ha) bestehen deutliche Defizite bezüglich Anzahl, Fläche und räumlicher Verteilung, allerdings naturräumlich unterschiedlich. In fast der Hälfte der Naturräume Sachsens findet momentan gar kein Prozessschutz statt.
Als weitere Naturentwicklungsgebiete sollen Flächen mit unterschiedlichen ökologischen Standortbedingungen und Ausgangssituationen gesichert werden, deren Rahmenbedingungen geeignet sind oder soweit wieder hergestellt werden können, dass zukünftig natürliche oder naturnahe Entwicklungsprozesse ablaufen können und in denen keine erheblichen Störungen durch Siedlungen oder Infrastrukturen bestehen. Hierfür kommen insbesondere Teile ehemaliger Truppenübungsplätze und Bergbaufolgelandschaften, Flussauen oder Moore in Betracht. In diesem Zusammenhang soll geprüft werden, ob auch ausgewählte Seen unter Beachtung des Fischereigesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz – SächsFischG ) vom 9. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 2012 (SächsGVBl. S. 254), ausschließlich naturschutzfachlichen Zielen gewidmet und der Eigenentwicklung überlassen werden können.
Die Sicherung der Naturentwicklungsgebiete kann durch das Naturschutzrecht (Totalreservate in Schutzgebieten, insbesondere in NSG), das Waldgesetz für den Freistaat Sachsen ( SächsWaldG ) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451, 469) (Naturwaldzellen) und vorsorgend durch die Ausweisung von Vorranggebieten im Regionalplan erfolgen.
Das Ziel der Sicherung von Naturentwicklungsgebieten sind Landschaften, die das Spektrum unterschiedlicher Sukzessionsstadien mit ihren vielfältigen Artenzusammensetzungen aufweisen, wobei auf Grund der Dynamik die tatsächliche Entwicklung nicht immer genau vorhersehbar ist. Um die notwendigen Wanderungsbewegungen von Arten zu ermöglichen, sind die Naturentwicklungsgebiete in den großräumig übergreifenden Biotopverbund einzubinden.
Neben dem Beitrag zur Erhaltung der biologischen Vielfalt dienen die Naturentwicklungsgebiete als wichtige Untersuchungsräume für wissenschaftliche Studien und bieten als Gegenpol zur Kulturlandschaft die Möglichkeit, natürliche oder anthropogen ausgelöste Prozesse besser zu erkennen. Soweit konfliktfrei möglich, soll ungelenkte Naturentwicklung für die Allgemeinheit erlebbar werden. Nirgendwo sonst ist Wissen um ökosystemare Zusammenhänge so gut vermittelbar. Darüber hinaus können Naturentwicklungsgebiete als Orte unverfälschter Naturerfahrung in besonderer Weise der Erholung dienen.
zu Grundsatz 4.1.1.19
Von oberflächennahem Grundwasser abhängige Landökosysteme wie Moore, Sümpfe, Auen und andere Feuchtgebiete weisen einen hohen Anteil an speziell angepassten Arten der Feucht- und Nassbiotope, insbesondere auch zahlreiche gefährdete Arten, auf. Sie sind deshalb sehr bedeutsam für den Schutz der Biodiversität. Diese Lebensräume sind aber auch besonders empfindlich gegen schädliche Stoffeinträge und übermäßige Wasserentnahmen, sodass der Erhalt beziehungsweise die Verbesserung der relevanten Standortbedingungen, wie Wasserregime, -menge und -beschaffenheit, erforderlich ist.
Es gibt in Sachsen bei einer Gesamtfläche an Moorkomplexen von circa 47 000 ha kaum noch naturnahe und nur noch sehr wenige Moore, in denen in größeren Teilbereichen ein anhaltendes Torfwachstum auftritt (vergleiche Anhang A 1 „Fachplanerische Inhalte des Landschaftsprogramms“, Kapitel 2.2.2.1). Diese wenigen naturnahen Moore haben eine Refugialfunktion für „Schlüsselarten“, die torfbildend und damit für die Funktionalität der Moore unerlässlich sind. Ihre Erhaltung und naturnahe Entwicklung ist prioritär.
Der defizitäre Moorzustand bedeutet im Umkehrschluss, dass ein erhebliches Flächenpotenzial zur Renaturierung (Erhöhung der Naturnähe) und Revitalisierung („Wiederbelebung“, Initiierung von Torfwachstum) unter anderem durch Maßnahmen der Wiedervernässung gegeben ist. Diese Maßnahmen sind mit hoher Dringlichkeit umzusetzen. Dabei sind die Belange der Trinkwasserqualität zu berücksichtigen. Eine Renaturierung von Mooren im Einzugsgebiet von Trinkwassergewinnungsanlagen ist nur vertretbar, wenn es zu keinem zusätzlichen und für die Trinkwassergewinnung bedeutsamen Eintrag von Huminstoffen kommen kann. Um dem Anliegen der Moorrenaturierung Rechnung tragen zu können, sind daher weitere Untersuchungen zu den Wirkzusammenhängen erforderlich.
Grundwasserabhängige Ökosysteme inklusive der Moore haben eine große Bedeutung für den Klimaschutz, da sie auf Grund ihrer hohen Kohlenstoffbindungs- und Speicherfähigkeit natürliche Kohlenstoffsenken darstellen. So werden durch Maßnahmen zur Revitalisierung anthropogen gestörter, aber renaturierbarer Moorbereiche hohe Synergiewirkungen erreicht. Für diese Bereiche kommt eine vorsorgliche Sicherung durch die Regionalplanung als „Sanierungsbedürftige Bereiche der Landschaft“ in Betracht (vergleiche Begründung zu Z 4.1.1.6).
4.1.2 Grundwasser-, Oberflächenwasser-, Hochwasserschutz
Grund- und Oberflächenwasserschutz
Z 4.1.2.1
In den Regionalplänen sind,
–
regional bedeutsame Grundwassersanierungsgebiete als „Sanierungsbedürftige Bereiche der Landschaft“,
–
Gebiete mit hoher geologisch bedingter Grundwassergefährdung und Gebiete, in denen Grundwasservorkommen durch die Folgen des Klimawandels erheblich beeinträchtigt werden können, als „Bereiche der Landschaft mit besonderen Nutzungsanforderungen“
festzulegen. Auf angemessene Nutzungen, die das Fehlen geologischer Schutzfunktionen sowie die klimawandelbedingte Reduzierung der Grundwasserneubildung berücksichtigen, ist hinzuwirken.
Z 4.1.2.2
Die Nutzung der Elbe als Bundeswasserstraße ist im bisherigen Rahmen ohne weitere Ausbauten im Freistaat Sachsen zu gewährleisten. Maßnahmen zur Erhaltung der Schifffahrtsbedingungen auf der Elbe sollen unter Beachtung der ökologischen und wasserwirtschaftlichen Funktionen geführt werden. Der Bau von Staustufen ist nicht vorzusehen.
Z 4.1.2.3
Zur Verbesserung der Gewässerökologie sind verrohrte oder anderweitig naturfern ausgebaute Fließgewässer beziehungsweise Fließgewässerabschnitte und Quellbereiche, sofern deren Ausbauzustand nicht durch besondere Nutzungsansprüche gerechtfertigt ist, zu öffnen und naturnah zu gestalten. Ihre Durchgängigkeit ist herzustellen. Hierzu sind in den Regionalplänen regionale Schwerpunkte als „Sanierungsbedürftige Bereiche der Landschaft“ festzulegen.
G 4.1.2.4
Bei der Erschließung von Siedlungs- und Verkehrsflächen sollen zur Verbesserung des Wasserhaushaltes (Grundwasserneubildung) und der Verringerung von Hochwasserspitzen verstärkt Maßnahmen der naturnahen Oberflächenentwässerung umgesetzt werden.
Z 4.1.2.5
Durch die Festlegung in den Regionalplänen von „Sanierungsbedürftigen Bereichen der Landschaft“ und „Bereichen der Landschaft mit besonderen Nutzungsanforderungen“ sowie Vorrang- und Vorbehaltsgebieten, insbesondere für die Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung und den großräumig übergreifenden Biotopverbund, ist die Umsetzung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne für die Flussgebietseinheiten zu unterstützen.
Vorbeugender Hochwasserschutz
G 4.1.2.6
Der Hochwasserschutz soll in den Flusseinzugsgebieten Sachsens – auch grenzübergreifend – abgestimmt sowie durch eine effektive Kombination von Maßnahmen der Eigenvorsorge der potenziell Betroffenen und weiteren Maßnahmen des vorbeugenden Hochwasserschutzes gewährleistet werden. Hierzu sollen weitgehend das natürliche Wasserrückhaltevermögen genutzt, ein uneingeengter, gefahr- und schadloser Hochwasserabfluss, insbesondere in Siedlungsbereichen, gewährleistet sowie gefährdete Bereiche von Besiedlung frei gehalten werden. Soweit dies nicht ausreicht, um Menschen, Infrastruktur oder bedeutende Sachwerte in vorhandenen Siedlungsbereichen vor Hochwasser zu schützen, sollen ergänzend Maßnahmen des technischen Hochwasserschutzes getroffen werden.
Z 4.1.2.7
In den Regionalplänen sind Gebiete, die auf Grund potenziell starker Oberflächenabflüsse eine Erhaltung und Verbesserung der Wasserrückhaltung besonders erfordern, als „Bereiche der Landschaft mit besonderen Nutzungsanforderungen“ festzulegen. Diese Festlegung ist durch weitere Festlegungen, die auch der Wasserrückhaltung dienen, wie Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Waldmehrung, zum Schutz des vorhandenen Waldes oder Arten- und Biotopschutz sowie regionale Grünzüge, zu ergänzen.
G 4.1.2.8
Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die nicht außerhalb der potenziellen Ausbreitungsbereiche der Flüsse (Flussauen) realisiert werden können, sollen so gestaltet werden, dass Schäden durch Hochwasser nicht eintreten oder zumindest so gering wie möglich gehalten werden.
Z 4.1.2.9
In den Regionalplänen sind Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für den vorbeugenden Hochwasserschutz,
–
für vorhandene und rückgewinnbare Überschwemmungsbereiche zur Gewährleistung und Verbesserung der natürlichen Wasserrückhaltung in der Fläche (Retentionsraum) und,
–
für Risikobereiche in potenziellen Überflutungsbereichen, die bei Versagen bestehender Hochwasserschutzeinrichtungen oder Extremhochwasser überschwemmt werden können, zur Minimierung möglicher Schäden (Hochwasservorsorge)
sowie Art und Umfang der Nutzungen in diesen Gebieten festzulegen. Durch diese Festlegungen ist die Umsetzung der Hochwasserrisikomanagementpläne zu unterstützen.
Z 4.1.2.10
In den Regionalplänen sind Vorrang- und Vorbehaltsstandorte für Maßnahmen des technischen Hochwasserschutzes, wie Standorte für Talsperren, Hochwasserrückhaltebecken, Polder und linienhafte Hochwasserschutzanlagen, festzulegen.
Z 4.1.2.11
Die Entsorgungssicherheit von Abfällen im Falle von Hochwasserkatastrophenfällen ist zu gewährleisten.
Begründung zu 4.1.2 Grundwasser-, Oberflächenwasser-, Hochwasserschutz
Grund- und Oberflächenwasserschutz
zu Ziel 4.1.2.1
Der vorsorgende Grundwasserschutz orientiert sich landesweit am Besorgnisgrundsatz. Belastungen des Grundwassers und seiner Deckschichten sind zu vermeiden (Verschlechterungsverbot). Gebiete mit hoher Grundwassergefährdung liegen vor, wenn die Deckschichten auf Grund geringer Mächtigkeit beziehungsweise ihrer geologischen Eigenschaften eine nur geringe Schutzwirkung für das Grundwasser aufweisen. Aus diesen Gründen bedarf es hier der erhöhten Achtsamkeit gegenüber gefährdenden Nutzungen.
Im Sinne des nachsorgenden Grundwasserschutzes sind Grundwasserschäden unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit so weit wie möglich zu sanieren. Grundwasserschäden sind entsprechend ihrem Gefährdungspotenzial zu beseitigen, Defizite auszugleichen.
Vorrangig saniert werden sollen:
– Einzugsgebiete bedeutsamer Wassergewinnungsanlagen der öffentlichen Wasserversorgung,
– Einzugsgebiete anderer bedeutender Grundwassernutzungen,
– mengenmäßige und chemische Belastungen in allen Grundwasserkörpern, für die die Gefahr besteht, den guten Zustand gemäß § 47 WHG (in Umsetzung von Artikel 4 Abs. 1 Buchst. b WRRL) nicht oder nicht fristgemäß zu erreichen,
– durch ehemaligen Braunkohlenbergbau beeinflusstes Grundwasser, insbesondere Grundwasserabsenkungsgebiete,
– durch Uranbergbau (Wismut) und Altlasten beeinflusstes Grundwasser,
– durch ehemaligen Steinkohlenbergbau beeinflusstes Grundwasser.
Ein Grundwasserschaden liegt vor, wenn auf Grund anthropogenen Stoffeintrages und/oder (anthropogen bedingten) Grundwasserwiederanstiegs die Stoffgehalte die Geringfügigkeitsschwelle „nicht nur kleinräumig“ übersteigen (erhebliche Verunreinigungen). Grundwasser kann als geringfügig verunreinigt eingestuft werden, wenn trotz einer Erhöhung der Stoffgehalte gegenüber den geogenen Hintergrundwerten und unabhängig von der tatsächlichen Nutzungssituation
– im oder durch das Grundwasser keine relevanten toxikologischen Wirkungen auftreten können und
– im Grundwasser die Schwellenwerte nach Anlage 2 zur Verordnung zum Schutz des Grundwassers ( Grundwasserverordnung – GrwV ) vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1513) und die Geringfügigkeitsschwellen der Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser eingehalten werden.
Die prognostizierten Auswirkungen des Klimawandels in Sachsen lassen erwarten, dass in einigen Regionen die Grundwasservorkommen beeinträchtigt werden. Vulnerabilitätsanalysen in den Planungsregionen Westsachsen und Oberlausitz-Niederschlesien/Hornja Łužica-Delnja Šleska belegen die Empfindlichkeit ausgewählter Vorkommen gegenüber den Folgen des Klimawandels. Klimabedingte Beeinträchtigungen der Grundwasservorkommen ziehen Veränderungen des Naturhaushaltes nach sich, die ihrerseits eine Anpassung von Landnutzungen erfordern werden.
In Umsetzung der Wasserrechtsrahmenrichtlinie wurden 2009 für die Flussgebietseinheiten Bewirtschaftungspläne aufgestellt mit dem Ziel, für das Grundwasser bis spätestens Ende 2015 einen guten chemischen Zustand (Trendumkehr und Grenzwerte) und mengenmäßigen Zustand (Gleichgewicht zwischen Neubildung und Entnahme) zu erreichen. Signifikante und anhaltende Trends bei der Verschmutzung des Grundwassers sind umzukehren. Das Prinzip der einzugsgebietsbezogenen Betrachtung ist für alle raumrelevanten Maßnahmen und Planungen zu beachten. Einen wesentlichen Beitrag zur einzugsgebietsweisen Betrachtung bis zur unteren Ebene, auch unter Berücksichtigung des Klimawandels, haben die Bauleitplanung einschließlich Landschaftsplanung, die Flurneuordnung und weitere Fachplanungen zu leisten.
Die Regionalplanung setzt durch die Festlegung von „Sanierungsbedürftigen Bereichen der Landschaft“ und „Bereichen der Landschaft mit besonderen Nutzungsanforderungen“ entsprechend Ziel 4.1.1.6 räumliche Schwerpunkte für die Umsetzung konkreter Maßnahmen und angepasster Bewirtschaftungsformen.
Die sich daraus ergebenden Lösungsansätze sind im Rahmen der Fachplanung auf zeitliche und wirtschaftliche Machbarkeit zu prüfen. Die technischen und landwirtschaftlichen Maßnahmen sind derart zu gestalten, dass sie in einem ausgewogenen Verhältnis zwischen lang- und kurzfristigen Kosten stehen. Um eine Rekultivierung der „Sanierungsbedürftigen Bereiche der Landschaft“ zu gewährleisten, ist auf eine ausgeglichene Verwendung der Mittel und der Schwerpunktsetzung zu achten.
zu Ziel 4.1.2.2
Die Nutzung der Elbe soll durch Unterhaltungsmaßnahmen im bisherigen Rahmen gewährleistet werden. Darüber hinausgehende Maßnahmen haben sich nach den Erfordernissen aus Naturhaushalt und Wasserwirtschaft zu richten. Ein Bau von Staustufen widerspricht den Forderungen der Wasserrechtsrahmenrichtlinie und ist sowohl aus verkehrswirtschaftlichen Gründen als auch wegen der damit verbundenen erheblichen Eingriffe in die Flusslandschaft im Freistaat Sachsen ausdrücklich nicht vorgesehen. Auf Grund einer erhöhten Wahrscheinlichkeit von Hoch- und Niedrigwasserereignissen kann es zu weitergehenden Einschränkungen hinsichtlich der Schiffbarkeit kommen (vergleiche Z 3.6.1).
zu Ziel 4.1.2.3
Hinweis
Festlegungen zur Erhaltung naturnaher Oberflächengewässer sind in Kapitel 4.1.1 Schutz und Entwicklung von Natur und Landschaft enthalten.
Gewässer inklusive ihrer Quellbereiche besitzen vielfältige ökologische Funktionen für den Naturhaushalt, die Tier- und Pflanzenwelt, als Lebensgrundlage für den Menschen, sind lokalklimatischer Ausgleichsfaktor sowie landschaftsprägende Bestandteile für Natur- und Kulturlandschaft.
Die Offenlegung und naturnahe Gestaltung von Fließgewässern sowie der Quellgebiete ist für einen ausgeglichenen Landschaftswasserhaushalt, für den vorbeugenden Hochwasserschutz, zur Unterstützung der Selbstreinigungskräfte und zur Biotopanreicherung verstärkt umzusetzen. In der Regel ist dabei von entsprechend mehrschichtigen Umweltvorteilen auszugehen. Die Renaturierungsmaßnahmen sollen auch die mit den Gewässern funktional verbundenen Ufer- und Auenbereiche einschließen.
Eine besondere Bedeutung kommt auch der landschaftsgerechten Sanierung bergbaulich beeinflusster Fließgewässer zur Erreichung eines sich selbstregulierenden Wasserhaushaltes zu (vergleiche Begründung zu G 4.2.3.2).
Ausnahmen vom Ziel der naturnahen Gestaltung bilden Fließgewässer beziehungsweise Fließgewässerabschnitte, deren Nutzung den Ausbauzustand erfordert, wie künstliche oder erheblich veränderte Gewässer, zum Beispiel für Wasserspeicherung, Stromerzeugung, Wasserregulierung, Hochwasserschutz, Freizeitnutzung oder Schifffahrt.
Für erforderliche Baumaßnahmen an Gewässern, zum Beispiel zur Uferbefestigung zum Schutz vor Erosion, sollen die ökologischen und ökonomischen Vorteile der ingenieurbiologischen Bauweisen verstärkt genutzt werden. Sie sollen dem Ausbau mit unbelebten Baustoffen vorgezogen werden, wenn sie die Anforderungen an die Gewässernutzung, die Gewässerunterhaltung und den Hochwasserschutz erfüllen.
Bei Renaturierungsmaßnahmen ist die grundsätzliche Funktionsfähigkeit der Drainagesysteme zu berücksichtigen. Neben den Renaturierungsmaßnahmen dient die Reduzierung diffuser und punktueller Stoffeinträge (Erreichung eines guten chemischen Zustandes gemäß § 27 WHG ) der Verbesserung des ökologischen Zustandes der Oberflächengewässer und der dauerhaften Erhaltung aquatischer Lebensgemeinschaften.
Die Regionalplanung setzt durch die Festlegung von „Sanierungsbedürftigen Bereichen der Landschaft“ entsprechend Ziel 4.1.1.6 räumliche Schwerpunkte für die Umsetzung konkreter Maßnahmen der Fließgewässersanierung beziehungsweise Fließgewässeröffnung.
zu Grundsatz 4.1.2.4
Die fortschreitende Flächenversiegelung und schnelle Ableitung von Regenwasser führt zu erheblichen Problemen, wie geringere Grundwasserneubildung und starke Beschleunigung der Regenwasserabflüsse sowie drohende Überflutung der Fließgewässer. Die Probleme werden sich zukünftig durch die Auswirkungen der klimatischen Veränderungen, wie längere und ausgeprägte Trockenperioden sowie zunehmende Starkregenereignisse, verschärfen.
Niederschlagswasser soll nicht mit dem übrigen Abwasser abgeleitet (hydraulische Belastung der bestehenden Entwässerungssysteme) und behandelt (kostenintensive Reinigung) werden. Mit der naturnahen Oberflächenentwässerung können die Überflutungssicherheit für Siedlungsgebiete und Verkehrsflächen (Kappung von Hochwasserspitzen) und der Wasserhaushalt (Grundwasserneubildung) insgesamt verbessert sowie Niederschlagswasserentsorgungskosten reduziert werden. Als Alternative zur Ableitung in unterirdischen Regenwasserkanälen orientiert sich die naturnahe Oberflächenentwässerung am natürlichen Wasserkreislauf. Das heißt, das Niederschlagswasser soll entstehungsnah so lange wie möglich in der Landschaft zurückgehalten, genutzt, versickert und verdunstet werden (dezentrale Bewirtschaftung). Dies verzögert den gegebenenfalls verbleibenden Abfluss in Oberflächengewässer.
Als Maßnahmen der naturnahen Oberflächenentwässerung kommen in Betracht:
– Verminderung des Anteils versiegelter Fläche,
– Förderung der Versickerung des nicht oder nur gering verschmutzten Niederschlagswassers durch sickerfähige Oberflächen, Versickerungsmulden, Rigolen, Retentionsbecken und so weiter (dezentrale Systeme, intelligente Vernetzung der Systeme),
– verzögerte Zuführung des nicht oder nur gering verschmutzten Niederschlagswassers in den natürlichen Wasserkreislauf, Verlangsamung der Niederschlagswasserabflüsse, zum Beispiel durch naturnah gestaltete Rinnen mit Hindernissen,
– Dachbegrünungen, Grünplanung unter Berücksichtigung von Pflanzen mit hoher Verdunstungsrate.
Ein bewusster und nachhaltiger Umgang mit Niederschlagswasser kann in Siedlungen zu weiteren Synergien führen. Durch das Sichtbarmachen des Wassers in der Landschaft erhöhen sich die Lebensumfeldqualität und der Erholungswert. Es können sich neue Lebensräume für Flora und Fauna entwickeln.
Naturnahe Oberflächenentwässerung erfordert auf Grund ihrer Komplexität einen interdisziplinären, vernetzten Planungsprozess, wofür Gemeinden und Planer Verantwortung tragen.
zu Ziel 4.1.2.5
Bei der Umsetzung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne zur Erreichung eines guten ökologischen und chemischen Zustandes der Oberflächengewässer und eines guten chemischen und mengenmäßigen Zustandes in den Grundwasserkörpern nach §§ 82 und 83 WHG sind eine Vielzahl von Raum- und Nutzungsansprüchen zu berücksichtigen und Raumnutzungskonflikte zu lösen. Beeinflussungen der Grund- und Oberflächengewässer entstehen insbesondere nutzungsbedingt von Seiten der Landwirtschaft, Fischerei, Freizeitnutzung, Wasserwirtschaft, Schifffahrt, Wasserkraft, Industrie, Gewerbe, Bergbau und durch den Gewässerausbau selbst.
Die Regionalplanung kann dazu beitragen, Nutzungsansprüche so zu koordinieren, dass die Umsetzung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne unterstützt werden. Dazu dienen insbesondere folgende Festlegungen in den Regionalplänen:
– „Sanierungsbedürftige Bereiche der Landschaft“ beziehungsweise „Bereiche der Landschaft mit besonderen Nutzungsanforderungen“ wie Grund- und Oberflächenwasserkörper, die das Ziel eines guten Zustandes gemäß Wasserrechtsrahmenrichtlinie nicht oder nicht fristgemäß erreichen; regional bedeutsame Grundwassersanierungsgebiete; regionale Schwerpunkte zur Verbesserung der Gewässerökologie, Gebiete, in denen Grundwasservorkommen durch die Folgen des Klimawandels erheblich beeinträchtigt werden können,
– Vorrang-/Vorbehaltsgebiete Wasserversorgung,
– Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Arten- und Biotopschutz zur Sicherung eines großräumig übergreifenden Biotopverbundes, insbesondere natürliche und naturnahe Fließgewässer einschließlich der Quellbereiche, Auen und Gewässerrandstreifen.
Da sich die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne nach §§ 82 und 83 WHG auf Einzugsgebiete von Flüssen, die Flussgebietseinheiten, und nicht auf Verwaltungsgrenzen beziehen, sind die Festlegungen zwischen den betroffenen Trägern der Regionalplanung abzustimmen.
Vorbeugender Hochwasserschutz
zu Grundsatz 4.1.2.6
Vorbeugender Hochwasserschutz ist nicht ausschließlich und auch nicht vorrangig eine wasserwirtschaftliche Aufgabe. Vielmehr muss allgemein an der Vermeidung und Verminderung von Risikopotenzialen angesetzt werden, durch die es im Hochwasserfall zur Gefährdung von Leben, Gesundheit, bedeutenden Sachwerten sowie Kulturgütern und wichtiger Infrastruktur kommen kann. Dies erfordert eine ganzheitliche, fachübergreifende und grenzüberschreitende Betrachtung der Hochwasserrisiken und Vorsorgemaßnahmen unter besonderer Berücksichtigung von Maßnahmen der Eigen- und der Flächenvorsorge. Einen wesentlichen Beitrag zum vorbeugenden Hochwasserschutz kann dabei die Raumordnung mit ihren Instrumenten leisten. Die Sicherung und Rückgewinnung von Auen, Rückhalteflächen und Überschwemmungsbereichen ist in § 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG als raumordnerischer Grundsatz für den vorbeugenden Hochwasserschutz verankert. Eine zusammenfassende Darstellung über das mögliche Vorgehen der Raumordnung ist in den Handlungsempfehlungen der MKRO zum vorbeugenden Hochwasserschutz vom 14. Juni 2000 enthalten.
Die Erfahrungen vergangener Hochwasserereignisse belegen, dass Hochwasserschutz bereits in den Einzugsgebieten der Flüsse ansetzen muss. Dabei ist es in der Regel effizienter, Hochwasser auslösende Niederschlagsmengen so weit wie möglich durch darauf ausgerichtete Flächennutzungen in den Einzugsgebieten sowie den natürlichen Überschwemmungsräumen (Flussauen) zurückzuhalten, als Hochwasserabflüsse beschleunigt durch ausgebaute und eingedeichte Flussläufe zu leiten. Den Flüssen ist hierfür Raum zu geben und das natürliche Wasserrückhaltevermögen durch Gewässerrenaturierungen, Altarmrevitalisierungen oder ähnliche möglichst wieder herzustellen beziehungsweise zu entwickeln. Dabei gelten uferbegleitender standortgerechter Baumbewuchs sowie Auwälder in der Regel nicht als Behinderung des Abflusses. Insbesondere außerhalb von Siedlungsbereichen ist solchen Aspekten der Wasserrückhaltung ausreichend Rechnung zu tragen. Innerhalb und in Fließrichtung nahe unterhalb von Siedlungen ist auf eine ausreichende Abflussmöglichkeit zu achten. Die Möglichkeiten der natürlichen Wasserrückhaltung und eines im Wesentlichen ungehinderten Abflusses sollen vorrangig ausgeschöpft werden. Wo dadurch kein angemessener Hochwasserschutz für Ortslagen erreichbar ist, sollen ergänzend technische Hochwasserschutzanlagen zur Gefahrenminderung herangezogen werden. Da diese nur Schutz bis zum jeweiligen Bemessungshochwasser, aber nicht vor jedem möglichen Extremereignis bieten und außerdem die Möglichkeit des Versagens besteht, kommt auch in Gebieten, die durch Hochwasserschutzanlagen geschützt sind, den Grundsätzen der Eigen- und der Flächenvorsorge große Bedeutung zu. Dieses Prinzip ist auch bei der Konzeption von Infrastruktureinrichtungen und -maßnahmen zu Grunde zu legen (Katastrophenschutz und Hochwasservorbeugung).
Der vorbeugende Hochwasserschutz muss flussgebietsbezogen und unabhängig von administrativen Grenzen erfolgen. Daher ist bei der Hochwasserrisikomanagementplanung eine enge gemeinde-, kreis-, länder- und staatenübergreifende Kooperation erforderlich. Diese ist auf internationaler Ebene durch die Internationale Kommission zum Schutz der Elbe und die Internationale Kommission zum Schutz der Oder gegen Verunreinigung sowie auf Länderebene durch die Flussgebietsgemeinschaft Elbe und die Arbeit der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) gewährleistet. Die bis 2015 zu erstellenden länderübergreifenden Hochwasserrisikomanagementpläne für die Flussgebietseinheiten der Elbe und der Oder müssen auch Maßnahmen der Raumordnung und Landesplanung zum Hochwasserschutz enthalten. Die zu treffenden Maßnahmen haben auch den Bewirtschaftungszielen der Wasserrahmenrichtlinie Rechnung zu tragen.
zu Ziel 4.1.2.7
Vielfältige Faktoren haben Einfluss auf die Abflussbildung. Einige sind nicht oder nur bedingt beeinflussbar, wie zum Beispiel das Niederschlagsgeschehen oder das Relief. Beeinflussbar sind die Flächennutzung und die Art und Weise, wie bei der Nutzung mit den Flächen umgegangen wird. Darauf kann die Raumordnung mit ihren klassischen Instrumenten sowie im Rahmen ihrer Beratungs-, Moderations- und Koordinierungsfunktion hinwirken.
Handlungsbedarf besteht insbesondere in Gebieten, in denen bei Starkniederschlägen oder bei Schneeschmelzen in kurzer Zeit starke oberirdische Abflüsse auftreten können, die zu einer Hochwassergefahr in den Fließgewässern oder zu geogenen Naturgefahren, wie Murgänge sowie Rutsch- und Sturzprozesse von Erd- und Felsmassen, führen können. Betroffen sind vorwiegend die Mittelgebirge und das Hügelland. Gemäß § 76 Abs. 1 Satz 2 des Sächsischen Wassergesetzes ( SächsWG ) vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) werden „Hochwasserentstehungsgebiete“ durch die obere Wasserbehörde durch Rechtsverordnung festgesetzt. In diesen Gebieten unterliegen bestimmte Vorhaben, die das Wasserrückhaltevermögen verschlechtern können, dem Genehmigungsvorbehalt.
Zusätzlich ist es notwendig, großräumig in gefährdeten Gebieten auf Maßnahmen hinzuwirken, die insgesamt positive ausgleichende Wirkungen auf den Wasserhaushalt haben. Mit der Ausweisung von „Bereichen der Landschaft mit besonderen Nutzungsanforderungen“ gemäß Ziel 4.1.1.6 können Planungen und die Durchführung von konkreten Maßnahmen zur Verbesserung der Wasserrückhaltung in der Landschaft festgelegt werden, auf deren Umsetzung die Regionalplanung unter Einbeziehung der betroffenen Akteure hinwirken kann. Zudem können solche Ausweisungen eine Grundlage für die räumliche Steuerung von Fördermitteln sein.
Als Maßnahmen, die einen günstigen Einfluss auf das Wasserrückhaltevermögen haben, bieten sich an:
– Reduzierung der Bodenversiegelung,
– Versickerung von Regenwasser von Bauflächen,
– Erhaltung beziehungsweise Wiederherstellung der funktionellen Einheit zwischen Gewässer und Aue,
– Freilegung verrohrter oder unterirdisch geführter Wasserläufe,
– besonders auch den kleinen Flüssen Raum lassen und Herstellung eines naturnahen Zustandes der Gewässer,
– Umwandlung von Ackerflächen in Dauergrünland oder standortgerechten Wald (Waldmehrung), vor allem in besonders erosionsgefährdeten Hang-, Tallagen und Überschwemmungsbereichen der Auen,
– Verzicht auf die Umwandlung von Grünland in Ackerland auf diesen Flächen,
– Anwendung von bodenschonenden Bewirtschaftungs- beziehungsweise Anbau- und Bestellverfahren zur Erhaltung einer hohen Infiltrationsfähigkeit,
– Erhaltung, Aufbau von Strukturen, die die Hänge (Abflussbahnen) unterteilen/unterbrechen und
– standortgerechte Waldbewirtschaftung.
Auch die Sicherung von Freiräumen und Freiraumfunktionen durch die Ausweisung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten sowie regionalen Grünzügen dienen dem vorbeugenden Hochwasserschutz und sollten insbesondere in den Gebieten mit potenziell starken oberirdischen Abflüssen auch unter dem Gesichtspunkt der positiven, ausgleichenden Wirkungen für den Wasserhaushalt angewendet werden. In Betracht kommen Ausweisungen gemäß Ziel 4.1.1.16, Ziel 4.1.3.3, Ziel 4.2.2.1 und Ziel 4.2.2.2.
Für diese Gebiete können in den Regionalplänen Festlegungen getroffen werden, die gewährleisten, dass alle raumbedeutsamen Flächennutzungsänderungen in diesen Gebieten auf ihre Konsequenzen zur Abflussbildung geprüft werden.
Grundlagen für die Ermittlung von Gebieten, die eine Erhaltung und Verbesserung der Wasserrückhaltung besonders erfordern, sind unter anderem:
– die im Fachvorschlag des LfULG zur Ausweisung von Hochwasserentstehungsgebieten enthaltene Gebietskulisse, Naturraumkarten, die auf der Basis der naturräumlichen Ordnung erarbeitet werden, mit ihren Dokumentationen. In den auf die Kartiereinheiten (Mikrogeochoren) bezogenen Dokumentationsblättern sind unter anderem der jährliche Gebietsabfluss, das Fließgewässernetz und Flächennutzungen ausgewiesen, bei deren Änderung eine günstige Wirkung hinsichtlich der Verminderung des Oberflächenabflusses erreicht werden könnte,
– die nach § 76 Abs. 1 Satz 2 SächsWG erlassenen Rechtsverordnungen.
zu Grundsatz 4.1.2.8
Die Hochwasserereignisse 2002 und 2010 haben gezeigt, dass im Falle von Extremereignissen die Fließgewässer bei Überströmen und auch bei technischem Versagen von Hochwasserschutzeinrichtungen ihre seit Jahrhunderten natürlichen Ausbreitungsbereiche (Flussauen) wieder einnehmen. Deshalb sind diese Flächen, ungeachtet vorhandener Gewässerausbaumaßnahmen und Hochwasserschutzanlagen, grundsätzlich überschwemmungsgefährdete Bereiche. Es empfiehlt sich, diese Flächen in Karten darzustellen, um die Träger raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen in die Lage zu versetzen, in einer Risikoabwägung, soweit die Planungen und Maßnahmen nicht bereits gegen andere Ziele der Raumordnung (zum Beispiel Ziel 4.1.1.3) oder Vorgaben der Fachgesetze (zum Beispiel § 76 Abs. 2 SächsWG ) verstoßen, zu entscheiden, ob sie die Planung und Maßnahme überhaupt beziehungsweise mit welchen Risikovorsorgemaßnahmen durchführen wollen. Dabei soll die Planung oder Maßnahme zumindest so gestaltet werden, dass Schäden möglichst nicht eintreten oder zumindest so gering wie möglich gehalten werden. Ob dies im Einzelfall erfüllt ist, ist unter Zuhilfenahme der vorgelegten Planungsunterlagen und der fachbehördlichen Stellungnahmen zu prüfen. Dabei ist auch die Option eines weitgehenden Verzichtes auf Siedlungstätigkeit zu prüfen.
zu Ziel 4.1.2.9
Die natürlichen Überschwemmungsflächen der Fließgewässer sind historisch bedingt durch Gewässerausbauten und Aufhöhung gewässernaher Grundstücke und Bebauungen sowie durch Deiche stark verkleinert worden. Die heute noch nicht durch die vorgenannten Maßnahmen veränderten Überschwemmungsflächen sind deshalb möglichst vollständig für den Abfluss und die Retention von Hochwasser zu erhalten. Eine weitere Inanspruchnahme für Baugebiete soll ausgeschlossen werden, um Retentionsräume zu erhalten und keine zusätzlichen Schadenspotenziale aufzubauen. Des Weiteren sollen dort, wo die Möglichkeit besteht, Gebiete durch Rückbau, Gewässerrenaturierungen, Deichrückverlegungen oder Polder für die natürliche Wasserrückhaltung zurück gewonnen werden.
Dazu sind in den Regionalplänen Vorranggebiete für den vorbeugenden Hochwasserschutz (Retentionsraum) festzulegen. In Fällen, in denen eine regionalplanerische Letztentscheidung nicht möglich ist, kommt auch eine Festlegung von Vorbehaltsgebieten für den vorbeugenden Hochwasserschutz in Betracht. Durch diese Festlegungen ist die Umsetzung der Hochwasserrisikomanagementpläne gemäß der Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (ABl. L 288 vom 6. November 2007, S. 27) in Verbindung mit §§ 73 ff.WHGzu unterstützen. Insoweit sind als Grundlage Aussagen in den Hochwasserschutzkonzepten beziehungsweise -risikomanagementplänen, sofern vorliegend, heranzuziehen.
Damit wird auch dem Grundsatz gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG Rechnung getragen, wonach für den vorbeugenden Hochwasserschutz im Binnenland vor allem durch die Sicherung oder Rückgewinnung von Auen, Rückhalteflächen und Entlastungsflächen zu sorgen ist.
Die in Sachsen durch Rechtsverordnung oder Gesetz bereits flächendeckend festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiete verfügen bereits über einen ausreichenden fachgesetzlichen Schutz. Sie sind durch die Regionalplanung nachrichtlich zu übernehmen und darzustellen. Bei besonderem raumordnerischen Erfordernis können sie in die Vorranggebiete integriert werden.
Natürliche Überschwemmungsbereiche haben häufig auch eine hohe Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz. Des Weiteren sind Flussauen oftmals Standorte bedeutender für die öffentliche Wasserversorgung genutzter Grundwasservorkommen. Sofern keine Konflikte absehbar beziehungsweise diese durch Konfliktregelungen lösbar sind, ist in den Regionalplänen eine Überlagerung von Vorranggebieten für den vorbeugenden Hochwasserschutz mit Vorranggebieten Arten- und Biotopschutz gemäß Kapitel 4.1.1 Schutz und Entwicklung von Natur und Landschaft und Vorranggebiete Wasserversorgung gemäß Kapitel 5.2 Wasserversorgung zur Nutzung von Synergien möglich.
Zur Minimierung des Schadenspotenzials sind für Risikobereiche in potenziellen Überflutungsbereichen, die bei Versagen bestehender Hochwassereinrichtungen oder Extremhochwasser überschwemmt werden können, in den Regionalplänen Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für den vorbeugenden Hochwasserschutz (Hochwasservorsorge) festzulegen.
Festzulegen sind insbesondere:
– Bereiche, in denen bei Überflutung oder Versagen der Schutzeinrichtung (Deiche und sonstige Hochwasserschutzanlagen, wie Hochwasserrückhaltebecken und so weiter) Gefahr für Leib und Leben bestände, diese Gefahr nur durch erhöhte Vorkehrungen im Einzelfall beherrschbar und hochwasserangepasstes Bauen nur mit unvertretbarem Aufwand möglich wäre, in der Regel als Vorranggebiete,
– Bereiche, die bereits bestehende Siedlungsflächen umfassen beziehungsweise Bereiche mit besonderem Schadenspotenzial, die einem hohen Risiko des Hochwassers ausgesetzt sind,
– Bereiche, in denen die Abwehr von Hochwasserschäden und Gefahren durch bauliche Maßnahmen mit vertretbarem Aufwand erreicht werden können.
In hochwassergefährdeten Bereichen sollten historisch gewachsene Siedlungen grundsätzlich durch funktionsfähige Anlagen gegen Hochwasser geschützt werden. Die Bemessung dieser Schutzanlagen hat den differenzierten Schutzzielen zu entsprechen. Dennoch können Hochwasserschutzanlagen keine absolute Sicherheit garantieren. Katastrophen, zum Beispiel durch Deichbrüche oder ein Überströmen von Deichen bei extremen Hochwasserereignissen, können nicht vollkommen ausgeschlossen werden. Auch hinter den Deichen ist deshalb eine stärkere Berücksichtigung des Restrisikos notwendig. Mit der raumordnerischen Ausweisung von potenziellen Überflutungsbereichen (hinter Deichen) einschließlich Polderflächen sollen das Bewusstsein für dieses Restrisiko in deichgeschützten Bereichen geschärft sowie entsprechend angepasste Raumnutzungen initiiert werden. Eine weitere Siedlungsentwicklung soll nicht generell ausgeschlossen, sondern dem Risiko angepasst werden. Geeignete Maßnahmen können zum Beispiel sein:
– Verzicht auf Ansiedlung hochwasserempfindlicher Flächennutzungen in besonders tiefliegenden Geländepartien (die im Falle der Überflutung besonders hohe Wasserstände aufweisen),
– hochwasserangepasste Ausführung von Gebäuden, Sicherung von Öltanks und so weiter.
Die zeichnerische Festlegung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für den vorbeugenden Hochwasserschutz in den Regionalplänen erfolgt in einem Maßstab, in dem eine flächengenaue, flurstückskonkrete Abgrenzung nicht möglich ist. Es besteht auch die Möglichkeit, dass die Regionalplanung die Ausweisung der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete in einem entsprechend aussagekräftigen, größeren Maßstab darstellt.
zu Ziel 4.1.2.10
Auf Grund der geomorphologischen Bedingungen und der dichten Besiedlung im Freistaat Sachsen sind geeignete Standorte für wirtschaftlich begründbare Talsperren, Hochwasserrückhaltebecken, Polder und linienhafte Hochwasserschutzanlagen nur noch begrenzt vorhanden. Die noch bestehenden Möglichkeiten sollten daher raumordnerisch für eine mögliche Wasserspeicherung erhalten bleiben.
Aus überwiegenden Gründen des Wohls der Allgemeinheit kann es erforderlich sein, auch technische Hochwasserschutzmaßnahmen durchzuführen (unter anderem auch im Zusammenhang mit der Rückgewinnung von Retentionsflächen andernorts). Für diesen Zweck beziehungsweise entsprechende Bauwerke sind geeignete Flächen zu bestimmen und zu sichern. Die Errichtung von Hochwasserschutzanlagen soll auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt bleiben und sich am Schadenspotenzial orientieren.
Die Ausweisung solcher Flächen ist vor allem in enger Abstimmung mit den Wasserbehörden, insbesondere auf der Grundlage der Hochwasserschutzkonzepte oder Hochwasserrisikomanagementpläne, aber auch mit anderen betroffenen Trägern öffentlicher Belange durchzuführen.
zu Ziel 4.1.2.11
Auf Grund des Hochwassers 2002 mussten im Freistaat mehr als 600 000 t Hochwasserabfälle zusätzlich entsorgt werden. Eine ähnliche Situation ergab sich auch beim Neißehochwasser 2010. Im Unterschied zur Situation beim Hochwasser 2002 sind die meisten Deponien, auf denen damals kurzfristig Abfälle abgelagert werden konnten, nicht mehr in Betrieb. Abfälle müssen zudem seit dem 1. Juni 2005 vor einer Ablagerung vorbehandelt werden.
Die vorhandenen Abfallbehandlungsanlagen sind im Katastrophenfall oft nicht in der Lage, eine so große Menge Abfälle zusätzlich zu behandeln. Ausreichend Zwischenlager (welche einer Genehmigung bedürfen) für eventuelle Katastrophenfälle, deren Ausmaß nicht absehbar ist, ungenutzt vorzuhalten, ist nicht möglich. Dennoch müssen Abfälle in ähnlich gelagerten Katastrophenfällen so zwischengelagert werden können, dass sie für einen schnellen Abtransport bereit stehen.
Die Auswahl geeigneter Gebiete obliegt der Fachplanung (Katastrophenschutzplanung) und sollte in Flächennutzungsplänen berücksichtigt werden. Die Katastrophenschutzbehörden müssen sich bezüglich geeigneter Flächen mit den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern beziehungsweise den Gebietskörperschaften abstimmen.
4.1.3 Bodenschutz, Altlasten
Karte:
Die Gebiete mit speziellem Bodenschutzbedarf sind in Karte 9 dargestellt.
G 4.1.3.1
Bei der Nutzung des Bodens sollen seine Leistungsfähigkeit, Empfindlichkeit sowie seine Unvermehrbarkeit berücksichtigt werden. Bodenverdichtung, Bodenerosion sowie die Überlastung der Regelungsfunktion des Bodens im Wasser- und Stoffhaushalt sollen durch landschaftsgestalterische Maßnahmen und standortgerechte Bodennutzung, angepasste Flur- und Schlaggestaltung, Anlage erosionshemmender Strukturen und Verringerung von Schadstoffeinträgen und belastenden Nährstoffeinträgen vermieden werden.
G 4.1.3.2
Die unvermeidbare Neuinanspruchnahme von Flächen für Siedlung, Industrie, Gewerbe, Verkehr, Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen soll auf Flächen mit Böden, die bereits anthropogen vorbelastet sind oder die eine geringe Bedeutung für die Land- und Forstwirtschaft, für die Waldmehrung, für die Regeneration der Ressource Wasser, für den Biotop- und Artenschutz oder als natur- und kulturgeschichtliche Urkunde haben, gelenkt werden.
Z 4.1.3.3
In den Regionalplänen sind Gebiete mit Böden besonderer Funktionalität zu sichern.
Z 4.1.3.4
In ihren Funktionen erheblich beeinträchtigte Böden und regional bedeutsame Altlasten sind in den Regionalplänen als „Sanierungsbedürftige Bereiche der Landschaft“ festzulegen. Sofern erforderlich, sind besonders empfindliche Böden als „Bereiche der Landschaft mit besonderen Nutzungsanforderungen“ festzulegen.
Begründung zu 4.1.3 Bodenschutz, Altlasten
Hinweis:
Festlegungen zur Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme sind insbesondere in Kapitel 2.1.1 Regionale Kooperation, Kapitel 2.2.1 Siedlungswesen und Kapitel 2.2.2 Stadt- und Dorfentwicklung verankert. Eine umfassende Zusammenstellung der entsprechenden Handlungsschwerpunkte und Festlegungen des LEP 2013 ist in Gliederungspunkt II „Neue Herausforderungen für die nachhaltige Raumentwicklung des Freistaates Sachsen“ unter der Überschrift „Effiziente Flächennutzung und Reduzierung der Flächeninanspruchnahme“ enthalten.
zu Grundsatz 4.1.3.1 und Grundsatz 4.1.3.2
Böden nehmen eine Vielzahl von Funktionen im Naturhaushalt sowie für den Menschen und die Gesellschaft wahr. Der Boden stellt das Bindeglied zwischen den Umweltkompartimenten Klima/Luft, geologischer Untergrund, Oberflächen- und Grundwasser sowie Vegetation und Tierwelt dar. Die hierbei auftretenden Transformationsprozesse haben direkten Einfluss auf die Nahrungskette und die Umweltqualität.
Die zunehmende Intensität der Bodennutzung und der ständig wachsende Flächenbedarf der modernen Gesellschaft führen dazu, dass die Böden verändert, belastet und verbraucht werden. Der hohe Flächenverbrauch verursacht unter anderem hohe Verluste beziehungsweise Einschränkungen an bodenfunktionalen Leistungen, die auch Auswirkungen auf andere Bereiche des Naturhaushaltes haben. Daher sollen insbesondere Böden mit einer besonderen Funktionalität im Naturhaushalt (vergleiche Z 4.1.3.3) vor Inanspruchnahme bewahrt und flächeninanspruchnehmende Nutzungen auf weniger wertvolle Böden gelenkt werden.
Eine standortgerechte Bodennutzung ist langfristig auch aus ökonomischen Gründen sinnvoll.
Dringende fachübergreifende Aufgaben des Bodenschutzes können durch die Raumordnung wahrgenommen werden, indem diese dazu beiträgt, dass die Vielzahl von Ansprüchen an den Boden koordiniert wird, dabei die Leistungsfähigkeit und Empfindlichkeit der Böden berücksichtigt, und der Boden in seiner Leistungsfähigkeit und als Fläche für bestimmte Nutzungen nachhaltig gesichert oder wieder hergestellt wird. Dabei liegt der konkrete Handlungsbedarf für raumordnerische Festlegungen zum vorsorgenden Schutz des Bodens sowie zur Sanierung beeinträchtigter Böden auf der Ebene der Regionalplanung, da auf Grund der starken räumlichen Differenziertheit der Böden landesweit geltende Festlegungen beziehungsweise Ausweisungen nur bedingt sinnvoll sind.
zu Ziel 4.1.3.3
Um den generellen landesplanerischen Grundsatz der angepassten Nutzung und schonenden Neuinanspruchnahme von Boden nach G 4.1.3.1 umsetzen zu können, sind Böden mit besonderer Funktionalität in den Regionalplänen zu sichern.
Dies gilt insbesondere für:
Böden mit einer hohen natürlichen Ertragsfähigkeit (Produktionsfunktion).
Land- und Forstwirtschaft als wichtigste Flächennutzer in Sachsen benötigen Böden für die Produktion von Nahrungs- und Futtermitteln, nachwachsenden Rohstoffen und Holz. Böden mit einer hohen natürlichen Ertragsfähigkeit müssen langfristig insbesondere für die landwirtschaftliche Nutzung verfügbar bleiben.
Böden der landwirtschaftlichen Nutzfläche sind aber auch im besonderen Maße von Flächenentzug betroffen. Daher sind Gebiete mit Böden, die eine hohe natürliche Ertragsfähigkeit haben sowie Gebiete mit regional bedeutsamen Böden für die landwirtschaftliche Produktion gemäß Kapitel 4.2.1 Landwirtschaft in den Regionalplänen als Vorrang- und gegebenenfalls Vorbehaltsgebiete Landwirtschaft zu sichern. Diese Böden zeichnen sich in der Regel immer auch durch hohe Speicher-, Puffer-, und Filterfunktion aus.
Besonders seltene und naturnahe Böden
Böden sind besonders naturnah, wenn sie nicht anthropogen beeinflusst sind und die Horizontabfolge des Bodenprofils vollständig und charakteristisch ausgeprägt ist. Da Böden in der heutigen Kulturlandschaft nahezu flächendeckend anthropogen beeinflusst sind, ist zur Bewahrung eines breiten Naturspektrums sowie der natürlichen pedogenen Eigenschaften die Erhaltung der verbliebenen seltenen und naturnahen Böden notwendig.
Böden mit besonderer Archivfunktion für Natur- und Kulturgeschichte
Böden sind von besonderer natur- und kulturhistorischer Bedeutung, wenn sie im Profilaufbau Zeugnis ablegen über vergangene geologische Epochen beziehungsweise über die Entwicklung des Menschen oder seines Einflusses auf die Natur.
Dies können sein:
– Böden mit repräsentativer Ausprägung und besonderer Bedeutung als Anschauungs- und Forschungsobjekt der Bodenentwicklung, zum Beispiel fossile Böden, Reliktböden sowie
– Denkmale im Boden von erdgeschichtlicher oder archäologischer Bedeutung, zum Beispiel Reste früherer Besiedlung oder Nutzungsform, Gräber, Fundstätten.
Böden mit besonderer Infiltrationsfähigkeit und Speicherfunktion
Böden mit hoher Wasseraufnahmefähigkeit begünstigen die Versickerung und minimieren den Oberflächenabfluss von Niederschlagswasser. Dieser Regulationseffekt der Abflussretention dient dem vorbeugenden Hochwasserschutz und begünstigt die Nutzung der Landschaft. Dem Schutz dieser Böden wird vor dem Hintergrund des Klimawandels in Zukunft eine größere Rolle zukommen, insbesondere durch die mögliche Zunahme von Starkregenereignissen sowie in Gebieten, die durch zurückgehende Sommerniederschläge und höherer Verdunstung auf Grund steigender Temperaturen eine Verringerung des Saldos der klimatischen Wasserbilanz zu verzeichnen haben.
Böden mit besonderer Filter- und Pufferfunktion
Böden mit besonderer Filterfunktion dienen der Grundwasserneubildung und dem Grundwasserschutz wegen der spezifischen Durchlässigkeit für Sickerwasser sowie Filterung des Wassers bei der Bodenpassage, indem organische und anorganische Beimengungen zurückgehalten werden. Die damit verbundene Regeneration der Ressource Wasser erfüllt eine wesentliche Aufgabe im Rahmen der Wassergewinnung und -versorgung. Darüber hinaus sind diese Böden auch in der Lage, Nährstoffe in der durchwurzelbaren Zone den Pflanzen bedarfsgerecht zur Verfügung zu stellen.
Böden mit besonderer Biotopentwicklungsfunktion
Böden weisen vor allem dann eine hohe Biotopentwicklungsfunktion auf, wenn die Bodenverhältnisse auf engem Raum sehr unterschiedlich sind, wenn es sich um naturnahe Böden oder landwirtschaftliche Grenzertragsböden (in der Regel Bodenwertzahlen
Böden mit hoher Klimaschutzfunktion
Hydromorphe Böden wie Moorböden und nicht drainierte, vernässte Böden (Gleye, Auenböden) haben eine hohe Kohlenstoff-Senkenfunktion. Aus Gründen des Klimaschutzes gilt es, diese Böden insbesondere vor Entwässerung (führt zu einer Freisetzung von Kohlenstoff) und Versiegelung zu schützen. Da diese Böden häufig auch eine hohe Biotopentwicklungsfunktion haben, gibt es hier große Synergieeffekte zwischen Klimaschutz und Naturschutz.
Die Gebiete mit Böden besonderer Funktionalität können in den Regionalplänen als Vorrang- oder Vorbehaltsgebiete Bodenschutz festgelegt oder über andere freiraumbezogene zeichnerische Festlegungen, die auch der Sicherung bestimmter Bodenfunktionen dienen, wie Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Arten- und Biotopschutz, Kulturlandschaftsschutz, vorbeugender Hochwasserschutz, Landwirtschaft, Waldmehrung, Wasserversorgung sowie Regionale Grünzüge und Grünzäsuren oder Bereiche der Landschaft gemäß Z 4.1.1.6 gesichert werden. Die besondere Bodenfunktion soll dabei gekennzeichnet werden.
zu Ziel 4.1.3.4
Als in ihren Funktionen erheblich beeinträchtigte Böden kommen insbesondere in Betracht:
– Böden mit hoher chemischer Belastung (zum Beispiel durch Schwermetalle, Arsen, organische Schadstoffe, Säurebildner),
– entwässerte hydromorphe Böden oder teilabgetorfte Moore,
– Böden mit hoher physikalischer Belastung (zum Beispiel Böden mit Erosionsschäden, schadverdichtete Böden, Böden von Brachflächen oder mit hohem Versiegelungsgrad).
Als regional bedeutsame Altlasten kommen insbesondere Standorte in Betracht, die ein erhebliches Schadstoffpotenzial in der ungesättigten oder gesättigten Bodenzone aufweisen, beziehungsweise Altlasten, die sich in Gebieten mit zu erwartendem Grundwasserwiederanstieg befinden.
Als besonders empfindliche Böden kommen in Betracht:
– Böden mit geringer Filter- und Pufferkapazität,
– Böden mit geringer Speicherkapazität,
– landwirtschaftlich genutzte Ackerböden mit hoher bis sehr hoher Erosionsgefährdung (DIN 19708),
– sonstige erosionsgefährdete Böden,
– verdichtungsempfindliche Böden (zum Beispiel vernässte Böden).
In Karte 9 sind als Gebiete mit speziellem Bodenschutzbedarf in Sachsen die Gebiete > 100 ha mit hoher bis sehr hoher Wassererosionsgefährdung des Ackerbodens, mit hoher bis sehr hoher potenzieller Winderosionsgefährdung und die Gebiete mit Anhaltspunkten oder mit Belegen für großflächige schädliche stoffliche Bodenveränderung dargestellt.
Sachsen hat auf Grund seiner Naturraumausstattung (Relief, Böden und Starkregenereignisse) ein hohes Gefährdungspotenzial bezüglich Bodenerosion durch Wasser. Rund 60 Prozent der Ackerfläche Sachsens haben eine hohe bis sehr hohe potenzielle Wassererosionsgefährdung (DIN 19708) und 7 Prozent der Ackerflächen eine hohe bis sehr hohe potenzielle Winderosionsgefährdung (DIN 19706). Anhaltspunkte für großflächige schädliche Bodenveränderungen durch Schadstoffe im Sinne des Zieles weisen vorwiegend Gebiete im Einflussbereich des ehemaligen Erzbergbaus einschließlich der zugehörigen Hüttenindustrie auf. Verbreitet werden die Schadstoffe (insbesondere Schwermetalle) durch das Verbringen von Bergematerial, Aufbereitungsrückständen oder Schlacken sowie auf dem Luft- beziehungsweise Wasserpfad. Dementsprechend sind, neben den Herkunftsgebieten selbst, auch deren Umgebung sowie die Auensedimente von Wasserläufen mit Einzugsgebieten im Erzgebirge zu beachten.
4.1.4 Siedlungsklima
Z 4.1.4.1
Siedlungsklimatisch bedeutsame Bereiche sind in ihrer Funktionsfähigkeit (Größe, Durchlässigkeit, Qualität der Vegetationsstrukturen) zu sichern und zu entwickeln und von Neubebauung beziehungsweise Versiegelung sowie schädlichen und störenden Emissionen freizuhalten. Dazu sind in den Regionalplänen siedlungsrelevante
–
Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete sowie
–
Frisch- und Kaltluftbahnen
festzulegen.
G 4.1.4.2
Innerhalb des Siedlungsgefüges sollen siedlungsklimatisch relevante Strukturen und Räume mit ausgleichender Wirkung hinsichtlich sommerlicher Hitzebelastung geschaffen werden.
Begründung zu 4.1.4 Siedlungsklima
zu Ziel 4.1.4.1
Gemäß dem Grundsatz der Raumordnung nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG ist der Raum in seiner Bedeutung für die Funktionsfähigkeit des Klimas zu entwickeln, zu sichern oder, soweit erforderlich und möglich, angemessen wiederherzustellen. Dabei ist auch den räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes durch Maßnahmen, die der Anpassung an die Folgen des Klimawandels dienen, Rechnung zu tragen.
Angesichts bereits nachgewiesener und prognostizierter Klimatrends für die kommenden Jahrzehnte gewinnt die Vorsorge für schadstoffarme Frisch- und Kaltluft innerhalb des Siedlungsgefüges im Rahmen der Daseinsvorsorge zunehmend an Bedeutung.
Siedlungsklimatisch bedeutsame Frischluftentstehungsgebiete sind größere zusammenhängende siedlungsnahe Waldflächen, deren Wirkungsbereich in Siedlungsgebiete hineinreicht. Waldbestände verbessern das Klima und die Luftqualität durch Luftaustausch infolge von Temperaturunterschieden. Die große Oberflächenrauhigkeit führt zu einer Reduktion der Staubfrachten (Frischluft). Da sich bei Wald die Abkühlung über ein großes Höhenprofil erstreckt, werden vergleichsweise auch große Luftmassen abgekühlt. Waldflächen sind daher zu erhalten und in strukturreiche Waldbestände umzubauen. Die erzeugte Frischluft gelangt entlang von Frischluftbahnen (zum Beispiel lineare Gewässerstrukturen) beziehungsweise durch Kaltluftbahnen (durch Gefälle) in die Siedlungen.
Kaltluftentstehungsgebiete sind Flächen, welche nachts die auf ihr lagernde Luft abkühlen. Dies ist abhängig von den Bodeneigenschaften und dem Bewuchs, wobei Wälder und Wiesen die größte Wirkung erzielen. Kaltluftentstehungsgebieten sind Kaltluftbahnen zuzuordnen, in denen die Kaltluft transportierenden bodennahen Luftschichten durch ein Gefälle ungehindert in Siedlungsgebiete abfließen können.
Siedlungsnahe Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete müssen funktionsfähig erhalten und, falls die sich anschließende siedlungsklimatische Situation innerhalb des Siedlungsgefüges es erfordert, zusätzlich geschaffen werden (vergleiche auch Kriterien zur Waldmehrung).
Siedlungsklimatisch bedeutsame Bereiche können in den Regionalplänen in Verbindung mit anderen schutzbezogenen Vorrang- oder Vorbehaltsausweisungen (zum Beispiel Arten- und Biotopschutz, Waldmehrung, Schutz des vorhandenen Waldes, Landwirtschaft) sowie Regionale Grünzüge ausgewiesen werden. Die zusätzliche siedlungsklimatische Funktion dieser Ausweisungen ist dabei symbolhaft zu kennzeichnen.
Ebenso wie bei Immissionsbelastungen der bodennahen Luftschichten mit schädlichen Stoffen spielen nächtliche Kaltluftabflusssysteme auch für Geruchsimmissionen in der Nachbarschaft bodennaher Emittenten (unter anderem Tierhaltungsanlagen, Kompostieranlagen, Deponien, Abfalllagerstätten) eine wesentliche Rolle. Diese bilden sich bevorzugt unter schwachwindigen Strahlungswetterlagen aus. Da auf Grund der extrem stabilen Schichtung innerhalb der Kaltluftschicht, verbunden mit geringen Windgeschwindigkeiten, die in die Kaltluftschicht freigesetzten Emissionen nur sehr langsam auf ihrem Transportweg verdünnt werden, nimmt man unter solchen meteorologischen Bedingungen Gerüche in der Nachbarschaft von oben genannten Anlagen verstärkt und lang anhaltend wahr. Durch ungehinderten Stofftransport können belästigende Geruchsereignisse auch weit entfernt von den Anlagen auftreten.
Im Rahmen der Bauleitplanung soll der Übergang der siedlungsklimatisch bedeutsamen Bereiche in das Siedlungsgefüge so berücksichtigt werden, dass ihr Wirkbereich möglichst tief in die Siedlung hineinreicht.
zu Grundsatz 4.1.4.2
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG ist den räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes durch Maßnahmen Rechnung zu tragen, die der Anpassung an die Folgen des Klimawandels dienen. Insofern muss die Vorsorge für das Siedlungsklima auch Strukturen innerhalb des Siedlungsgefüges einbeziehen.
In den Städten muss das bestehende Freiflächensystem hinsichtlich seiner Vegetationsstrukturen überprüft und unter Ergänzung von Brachflächen ein System aus siedlungsklimatisch wirksamen Grünflächen und verbindenden Vegetationsstrukturen, insbesondere Groß- und Straßenbäumen, entwickelt werden, das sommerliche Hitzebelastungen mildert und attraktive Aufenthaltsmöglichkeiten im Freien schafft. Dabei sind Synergien im Sinne einer integrierten Siedlungs-, Verkehrs- und Freiraumentwicklung aufzugreifen.
Wesentliche Gebiete des Freiflächensystems müssen, um klimatisch wirksam zu sein, über 1 ha groß, wenig durch Emissionen (insbesondere durch Verkehr) belastet und möglichst kompakt gestaltet sein. Das heißt, das Verhältnis der Seiten der Grundflächen sollte mindestens im Verhältnis 1 : 4 stehen. Je nach Vegetation und Freiraumnutzungen können diese Grünflächen entweder tags (zum Beispiel Wald im städtischen Bereich oder Umfeld) oder/und nachts (Offenland kombiniert mit Gehölzen) klimatisch wirksam sein.