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Gesetz über das Staatsschuldbuch des Freistaates Sachsen

§ 2 Inhalt des Staatsschuldbuches

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-12643/2#abs-1 (1) Das Staatsschuldbuch besteht aus Abteilungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-12643/2#abs-2 (2) In Abteilung A werden die kraft Gesetzes oder Rechtsgeschäftes zu Buchschulden erklärten Geldforderungen gegen den Freistaat Sachsen als Sammel- oder Einzelschuldbuchforderungen eingetragen. Das Staatsministerium der Finanzen kann weitere Abteilungen einrichten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-12643/2#abs-3 (3) Über die Schuldbuchfähigkeit von durch Gesetz oder Rechtsgeschäft begründeten Forderungen entscheidet das Staatsministerium der Finanzen.

§ 1 § 3