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Gesetz über das Staatsschuldbuch des Freistaates Sachsen

§ 1 Staatsschuldbuch

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-12643/1#abs-1 (1) Für den Freistaat Sachsen wird durch das Staatsministerium der Finanzen ein Staatsschuldbuch geführt. Das Staatsschuldbuch kann auch elektronisch geführt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-12643/1#abs-2 (2) Das Staatsschuldbuch dient der Begründung, Dokumentation und Verwaltung der dort eingetragenen Schuldbuchforderungen sowie der Dokumentation und Verwaltung der sonstigen Verbindlichkeiten. Es ist ein öffentliches Wertrechtsregister, in das Forderungen gegen den Freistaat Sachsen mit der Wirkung eingetragen werden, dass der Eingetragene gegenüber dem Freistaat Sachsen als der Berechtigte gilt.

§ 2