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§ 2 SN-12643 (Sachsen) — Inhalt des Staatsschuldbuches

Gesetz über das Staatsschuldbuch des Freistaates Sachsen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Staatsschuldbuch besteht aus Abteilungen.

(2) In Abteilung A werden die kraft Gesetzes oder Rechtsgeschäftes zu Buchschulden erklärten Geldforderungen gegen den Freistaat Sachsen als Sammel- oder Einzelschuldbuchforderungen eingetragen. Das Staatsministerium der Finanzen kann weitere Abteilungen einrichten.

(3) Über die Schuldbuchfähigkeit von durch Gesetz oder Rechtsgeschäft begründeten Forderungen entscheidet das Staatsministerium der Finanzen.