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Gesetz über die Landesregulierungsbehörde

§ 4 Ausstattung der Landesregulierungsbehörde

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-12603/4#abs-1 (1) Die Landesregulierungsbehörde erhält nach Maßgabe des Haushaltsplans Personal- und Sachmittel in ausreichendem Umfang. Die Landesregulierungsbehörde entscheidet im Rahmen der Gesetze eigenverantwortlich über die Verwendung der Haushaltsmittel.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-12603/4#abs-2 (2) Die Landesregulierungsbehörde nutzt die Räume, Einrichtungsgegenstände, Medien (Wasser, Licht, Strom, Heizung etc.) sowie die Büroausstattung im Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. Die Bewirtschaftungskosten werden pauschal aus Gebühreneinnahmen abgegolten.

§ 3 § 5