(1) Die Landesregulierungsbehörde erhält nach Maßgabe des Haushaltsplans Personal- und Sachmittel in ausreichendem Umfang. Die Landesregulierungsbehörde entscheidet im Rahmen der Gesetze eigenverantwortlich über die Verwendung der Haushaltsmittel.
(2) Die Landesregulierungsbehörde nutzt die Räume, Einrichtungsgegenstände, Medien (Wasser, Licht, Strom, Heizung etc.) sowie die Büroausstattung im Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. Die Bewirtschaftungskosten werden pauschal aus Gebühreneinnahmen abgegolten.