Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Höhe des Anteils der Gemeinden am Spielbankabgabeaufkommen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Höhe des Anteils der …

§ 2 Höhe und Auszahlung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-12000/2#abs-1 (1) Das für die Verwaltung der Spielbankabgabe zuständige Finanzamt hat den Anteil nach § 1 der Gemeinde mitzuteilen und auszuzahlen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-12000/2#abs-2 (2) Die Höhe des Anteils ist von dem für die einzelne Spielstätte jährlich erzielten Bruttospielertrag abhängig. Der Anteil beträgt

Anteil Nummer Ertrag Prozent

1. bei einem Bruttospielertrag bis 1 000 000 EUR 10 Prozent,

2. bei einem Bruttospielertrag von 1 000 000 bis 5 000 000 EUR 12 Prozent,

3. bei einem Bruttospielertrag von mehr als 5 000 000 EUR 15 Prozent

des Spielbankabgabeaufkommens, das auf eine Spielbank entfällt. Dieser Anteil ermittelt sich jedoch aus der Spielbankabgabe ohne Berücksichtigung der Ermäßigung um die zu entrichtende Umsatzsteuer (§ 11 Abs. 8 SächsSpielbG ).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-12000/2#abs-3 (3) Die Auszahlung des Gemeindeanteils erfolgt jährlich, und zwar bis zum Ablauf des ersten Quartals des Kalenderjahrs, das dem Abrechnungsjahr folgt.

§ 1 § 3