Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Landesdirektion Dresden zur Festsetzung des Hochwasserentstehungsgebietes „Zittauer Gebirge – Lausche und Jonsdorf“

Verordnung der Landesdirektion Dresden zur Festsetzung des Hochwasserentstehungsgebietes …

§ 3 Ersatzverkündung, Einsichtnahme

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-11701/3#abs-1 (1) Die Verordnung ist für die Dauer von zwei Wochen, beginnend am Tag nach ihrer Verkündung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Dienstzeiten bei folgenden Behörden öffentlich ausgelegt:

– Landesdirektion Dresden, Stauffenbergallee 2, Raum 4062, 01099 Dresden

– Landratsamt Görlitz – Umweltamt –, Außenstelle Zittau – Salzhaus, Raum 3.12 (5. Etage), Neustadt 47, 02763 Zittau.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-11701/3#abs-2 (2) Während ihrer Geltung ist die Rechtsverordnung zur kostenlosen Einsicht während der Dienstzeiten bei der Landesdirektion Dresden in 01099 Dresden, Stauffenbergallee 2, niedergelegt.

§ 2 § 4