Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Landesdirektion Dresden zur Festsetzung des Hochwasserentstehungsgebietes „Zittauer Gebirge – Lausche und Jonsdorf“

Verordnung der Landesdirektion Dresden zur Festsetzung des Hochwasserentstehungsgebietes …

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-11701/2#abs-1 (1) Der Geltungsbereich der Rechtsverordnung umfasst die zwei räumlich voneinander getrennt liegenden Teilflächen Lausche und Jonsdorf.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-11701/2#abs-2 (2) Das Hochwasserentstehungsgebiet hat eine Größe von 688 ha. Davon entfallen auf die Teilfläche Lausche 160 ha und auf die Teilfläche Jonsdorf 528 ha.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-11701/2#abs-3 (3) Die Teilfläche Lausche umfasst den südöstlichen Bereich der Gemarkung Waltersdorf der Gemeinde Großschönau mit dem südlichen Teil der Ortslage Waltersdorf und einen geringfügigen Bereich im Westen der Gemarkung Jonsdorf der Gemeinde Kurort Jonsdorf. Die östliche Begrenzung wird weitgehend durch die Gemeindegrenze der Gemeinden Großschönau und Kurort Jonsdorf gebildet. Im Südosten wird der westliche Teil des Sonnenberges einbezogen. Im Süden bildet die Staatsgrenze der Bundesrepublik Deutschland zur Tschechischen Republik die Grenze des Verordnungsgebietes. Im Westen verläuft die Grenze nordöstlich der Lausche und östlich des Ottoberges, die Siedlung Neu Sorge einbeziehend. Die nördliche Grenze des Verordnungsgebietes verläuft von Westen nach Osten nördlich der Siedlung Neu Sorge, südlich des Ortskernes Waltersdorf und nördlich des Butterberges bis zur K 8653 (Windgasse).

Die Teilfläche Jonsdorf umfasst den östlichen Bereich der Gemarkung Jonsdorf der Gemeinde Kurort Jonsdorf mit der Ortslage Jonsdorf, ohne deren nordöstlichen Ausläufer entlang der Hänischmühle und An der Hutungswiese zu erfassen, und einen Bereich im Westen der Gemarkung Oybin der Gemeinde Oybin.

Die östliche Begrenzung verläuft vom Schmetterlingshaus in der Gemeinde Kurort Jonsdorf, die dortige Siedlung mit einbeziehend, nach Süden. Sie bezieht den westlichen Teil des Jonsberges sowie die Flächen um die Schindellöcher bis zur westlichen Grenze der Ortslage Oybin und den Hainberg mit ein. Die südliche Grenze folgt der Jonsdorfer Straße und der Grenzstraße in südwestlicher Richtung bis zur Staatsgrenze der Bundesrepublik Deutschland zur Tschechischen Republik und folgt dieser im Weiteren in westlicher Richtung bis zur K 8651 (Hainstraße). Von dort verläuft die Grenze nördlich der Staatsgrenze entlang des Laubhübelweges und des Flügelweges zum Grenzstein 21/7. Die westliche Grenze verläuft vom Grenzstein 21/7 in nördlicher Richtung westlich der Ortslage Jonsdorf bis zur K 8652. Die nördliche Grenze wird von der Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Kurort Jonsdorf und Bertsdorf-Hörnitz gebildet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-11701/2#abs-4 (4) Die Grenzen des Hochwasserentstehungsgebietes sind in einer Gesamtkarte der Landesdirektion Dresden im Maßstab 1 : 25 000 (Anlage 1) und neun Detailkarten der Landesdirektion Dresden im Maßstab 1 : 5 000 (Anlage 3) eingetragen. Das Hochwasserentstehungsgebiet liegt innerhalb dieser Grenzen und ist in den Karten farblich hervorgehoben. Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante der Grenzeintragung in den Detailkarten der Anlage 3. Die Anordnung der Detailkarten im Verhältnis zueinander und zur Gesamtkarte ist in zwei Übersichtsplänen der Landesdirektion Dresden im Maßstab 1 : 25 000 (Anlage 2) dargestellt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-11701/2#abs-5 (5) Der Geltungsbereich der Verordnung umfasst die in einem Flurstücksverzeichnis der Landesdirektion Dresden (Anlage 4) aufgeführten Flurstücke und Flurstücksteile innerhalb der in Absatz 3 festgesetzten Umgrenzung des Hochwasserentstehungsgebietes.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SN-11701/2#abs-6 (6) Veränderungen der Grenzen oder Bezeichnungen der vom Hochwasserentstehungsgebiet betroffenen Flurstücke verändern die festgesetzte Grenze des Hochwasserentstehungsgebietes nicht.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SN-11701/2#abs-7 (7) Die Anlagen 1 bis 4 sind Bestandteil der Verordnung.

§ 1 § 3