(1) Die Verordnung ist für die Dauer von zwei Wochen, beginnend am Tag nach ihrer Verkündung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Dienstzeiten bei folgenden Behörden öffentlich ausgelegt:
– Landesdirektion Dresden, Stauffenbergallee 2, Raum 4062, 01099 Dresden
– Landratsamt Görlitz – Umweltamt –, Außenstelle Zittau – Salzhaus, Raum 3.12 (5. Etage), Neustadt 47, 02763 Zittau.
(2) Während ihrer Geltung ist die Rechtsverordnung zur kostenlosen Einsicht während der Dienstzeiten bei der Landesdirektion Dresden in 01099 Dresden, Stauffenbergallee 2, niedergelegt.