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§ 43 SN-11539 (Sachsen) — Ausnahmen

Sächsische Hafenverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Hafenbehörde kann Ausnahmen von dieser Verordnung zulassen, soweit dadurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht gefährdet wird.