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# § 36 SN-11539 (Sachsen) — Wache und Alarm

Sächsische Hafenverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Während des Ladens oder Löschens von gefährlichen Gütern oder von wassergefährdenden Stoffen, die mit Tankschiffen befördert werden, ist an Land und an Bord je eine Wache aufzustellen, die ständig insbesondere Umschlagleitungen und Anschlussstücke überwacht und sicherstellt, dass bei Gefahr erforderlichenfalls der Umschlagvorgang unterbrochen wird. Die Wache an Bord hat während des Ladens zusätzlich den Füllstand der Schiffstanks zu überwachen. Die Wachen haben beim Bruch von Umschlagleitungen und beim Freiwerden von Umschlaggut unverzüglich Alarm auszulösen und die Schiffsführer und Besatzungen der in der Nähe liegenden Fahrzeuge zu warnen. Das Aufstellen der Wache an Bord obliegt dem Schiffsführer, der Wache an Land dem Betreiber der Umschlaganlage.

(2) Die Verständigung zwischen der Wache an Bord und der Wache an Land muss sowohl in technischer als auch in sprachlicher Hinsicht jederzeit möglich sein.

(3) Ist nach der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung ein Bleib-weg-Signal auszulösen, trifft diese Verpflichtung am Umschlagplatz auch den Betreiber der Umschlaganlage.

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Zitiervorschlag: § 36 SN-11539 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-11539/36

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