nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 31 SN-11539 (Sachsen) — Festmachen von Fahrzeugen

Sächsische Hafenverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Schiffsführer eines Fahrzeuges mit gefährlichen Gütern hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug so festgemacht wird, dass der Bug in Richtung der Hafenausfahrt liegt.