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§ 29 SN-11539 (Sachsen) — Vorkehrungen für Gefahrenfälle

Sächsische Hafenverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Schiffsführer von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern oder mit wassergefährdenden Stoffen haben sich unverzüglich nach Anlaufen des Hafens darüber zu unterrichten, welche Einrichtungen zur Alarmierung des Hafenbetreibers, der Hafenbehörde, der Wasserschutzpolizei, der Feuerwehr und des Rettungsdienstes bei Gefahr bestehen.