nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 21 SN-11539 (Sachsen) — Überquerungsrecht

Sächsische Hafenverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Liegen mehrere Fahrzeuge oder schwimmende Anlagen nebeneinander, müssen die Schiffsführer oder Aufsichtspflichtigen der dem Ufer näher liegenden Fahrzeuge das Auslegen von Laufstegen sowie das Verbringen von Gütern des Schiffsbedarfs und das Überqueren dulden.