nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 14 SN-11539 (Sachsen) — An- und Abmeldung

Sächsische Hafenverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Fahrzeuge oder schwimmende Anlagen sind von den Schiffsführern, Eigentümern oder deren Vertretern unverzüglich nach der Ankunft im Hafen in der von der Hafenbehörde vorgeschriebenen Form anzumelden und rechtzeitig vor Verlassen des Hafens abzumelden. Die Hafenbehörde kann auf die An- und Abmeldung verzichten. Ein allgemeiner Verzicht wird an geeigneten Stellen im Hafen durch Aushang bekannt gegeben.

(2) Keiner An- und Abmeldung bedürfen

1. Fahrzeuge der Wasserschutzpolizei und des Hafenbetreibers,

2. Rettungs- und Feuerlöschfahrzeuge,

3. Fahrgastschiffe, die nach einem mit dem Hafenbetreiber abgestimmten Fahrplan verkehren.

---

Zitiervorschlag: § 14 SN-11539 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-11539/14

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: sk.sachsen.de
