Dieser Abschnitt gilt für:
1. Schachtförderanlagen,
2. Befahrungsanlagen,
3. Hilfsfahranlagen, Fahrtrume sowie Notfahranlagen beim Abteufen,
4. Bühnen und Greiferanlagen einschließlich Abteufanlagen,
5. Winden
in Schächten und schachtähnlichen Grubenbauen sowie in Schrägstrecken (Haspelbergen), in denen vorbezeichnete Anlagen eingebaut werden.