Gesetze / Betriebssicherheitsverordnung
BetrSichV§ 17 Prüfaufzeichnungen und -bescheinigungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrSichV%202015/17#abs-1 (1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass das Ergebnis der Prüfung nach den §§ 15 und 16 aufgezeichnet wird. Sofern die Prüfung von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchzuführen ist, ist von dieser eine Prüfbescheinigung über das Ergebnis der Prüfung zu fordern. Aufzeichnungen und Prüfbescheinigungen müssen mindestens Auskunft geben über
Aufzeichnungen und Prüfbescheinigungen sind während der gesamten Verwendungsdauer am Betriebsort der überwachungsbedürftigen Anlage aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Sie können auch in elektronischer Form aufbewahrt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrSichV%202015/17#abs-2 (2) Unbeschadet der Aufzeichnungen und Prüfbescheinigungen nach Absatz 1 muss in der Kabine von Aufzugsanlagen eine Kennzeichnung, zum Beispiel in Form einer Prüfplakette, deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein, aus der sich Monat und Jahr der nächsten wiederkehrenden Prüfung sowie der prüfenden Stelle ergibt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 17 BetrSichV →
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Änderungsverlauf
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30.04.2019 Ausfertigung
§ 17 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. April 2019 (BGBl. I 554)
BGBl. 2019 I S. 554
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15.11.2016 Ausfertigung
§ 17 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2016 (BGBl. I 2549)
BGBl. 2016 I S. 2549
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