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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa zu Mitteilungen …

§ 1 Art und Umfang der Mitteilungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10581/1#abs-1 (1) Die Mitteilungen an das Gericht oder den Notar nach § 347 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ( FamFG ) vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. II S. 178) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, enthalten

1. Geburtsname, Vornamen und Familiennamen, auch frühere, des Erblassers,

2. Geburtstag und Geburtsort des Erblassers,

3. den letzten Wohnort des Erblassers und

4. soweit sie Urkunden betreffen, die zu verwahren sind, das Datum der Inverwahrnahme und die Geschäftsnummer oder die Urkundsnummer der verwahrenden Stelle.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10581/1#abs-2 (2) Für die Mitteilungen sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden, die vom Staatsministerium der Justiz und für Europa im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern festgelegt werden.

§ 2