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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa zu Mitteilungen …

§ 2 Inhalt der Testamentsverzeichnisse, Löschungsfristen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10581/2#abs-1 (1) Die Testamentsverzeichnisse umfassen die Mitteilungen der Gerichte und der Notariate nach § 34a des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2255, 2257) geändert worden ist, in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung und nach § 347 Abs. 1 bis 3 FamFG in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10581/2#abs-2 (2) Die Testamentsverzeichnisse sind vertraulich zu behandeln. Erst nach dem Tod des Erblassers darf Dritten über eine Eintragung oder das Fehlen einer Eintragung Auskunft erteilt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10581/2#abs-3 (3) Die Eintragung ist nach dem Tod des Erblassers fünf Jahre zu speichern und anschließend zu löschen. Im Falle einer Todeserklärung oder der gerichtlichen Feststellung der Todeszeit ist sie 30 Jahre von dem festgestellten Zeitpunkt des Todes an zu speichern und anschließend zu löschen.

§ 1 § 3