Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden über die Bestimmung von Ausflugsorten mit besonderem Besucheraufkommen
Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden über die Bestimmung von Ausflugsorten mit …§ 2 Übergangsbestimmung
Stand: 26.08.2026
Auf die in Nummer 2 der Anlage 1 zu § 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Ladenschlusszeiten in Kur-, Erholungs-, Ausflugs- und Wallfahrtsorten sowie auf bestimmten Flughäfen und Bahnhöfen (Ladenschlussverordnung – LSchlVO ) vom 20. April 2006 (SächsGVBl. S. 98, 459) genannten Ausflugsorte findet § 7 Abs. 2 SächsLadÖffG weiter Anwendung.