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Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 6 Zulässige Handlungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Abweichend von § 4 sind zulässig:

1. die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße Ausübung der Jagd im Sinne des Sächsischen Landesjagdgesetzes ( SächsLJagdG ) vom 8. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 67), zuletzt geändert durch Artikel 71 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 187); § 4 Abs. 2 Nr. 4 und § 5 bleiben unberührt;

2. die ordnungsgemäße Forstwirtschaft im Staats- und Kommunalwald nach Maßgabe des zehnjährigen Betriebsplanes im Sinne von § 22 Abs. 1 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen ( SächsWaldG ) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 73 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 188), des Staatsbetriebes Sachsenforst, Forstbezirk Neudorf (Bezeichnung: „Sächsisches Forstamt Neudorf – Betriebsbuch für den Landeswald Planungszeitraum 1. Januar 2002–31. Dezember 2011“ [Forsteinrichtungsplan]), dessen gleichartige Nachfolgeplanungen sowie gleichartige Planungen von Nachfolgeeinrichtungen. Erhaltungsmaßnahmen für Lebensraumtypen, die im Managementplan für das FFH-Gebiet „Fichtelbergwiesen“ dargelegt sind, entfalten eine über die Laufzeit aktueller Forsteinrichtungspläne hinausgehende Verbindlichkeit. Für nachfolgende Forsteinrichtungspläne besteht eine Anpassungspflicht. Zulässig ist auch die ordnungsgemäße Forstwirtschaft im Privatwald in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang, soweit sich durch diese der Erhaltungszustand der FFH-Lebensraumtypen im Wald nicht verschlechtert; die zulässige ordnungsgemäße Forstwirtschaft schließt die Anwendung von Kalk gemäß dem „Leitfaden Forstliche Bodenschutzkalkung in Sachsen“ (Schriftenreihe der [ehemaligen] Sächsischen Landesanstalt für Forsten, Heft 21/2000), in der jeweils geltenden Fassung, sowie die Bekämpfung des Borkenkäfers mit ein;

3. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung der Flächen. Jegliche Düngung, der Einsatz chemisch-synthetischer oder biologischer Pflanzenschutzmittel, der Einsatz von Kalk auf Offenlandflächen, die Beweidung sowie die Wiesenmahd vor dem 1. Juli sind der unteren Naturschutzbehörde rechtzeitig vor ihrer Durchführung schriftlich mit einer Maßnahmebeschreibung anzuzeigen. Stellt die Naturschutzbehörde eine Unvereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Schutzzweck nach § 3 fest, untersagt sie diese. Äußert sich die Naturschutzbehörde nicht innerhalb von 4 Wochen nach Eingang der Anzeige, gelten die Maßnahmen als unbeanstandet. Die Anzeige ist entbehrlich bei Teilnahme an den entsprechenden Förderprogrammen des Freistaates Sachsen, welche diese Maßnahmen betreffen oder bei Abschluss von Vereinbarungen mit der Naturschutzbehörde;

4. dem Schutzzweck des Naturschutzgebietes entsprechende Hegemaßnahmen im Sinne von § 12 des Fischereigesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz – SächsFischG ) vom 9. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 310), das durch Artikel 70 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 186) geändert worden ist;

5. Beobachtungen und Untersuchungen sowie die Durchführung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen im Naturschutzgebiet durch die Naturschutz- oder Forstbehörden oder die von diesen Behörden beauftragten Dritten;

6. die Unterhaltung der Markierung von Wanderwegen in der ortsüblichen Art und im ortsüblichen Umfang;

7. die Gewässerunterhaltung entsprechend § 69 des Sächsischen Wassergesetzes ( SächsWG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), das zuletzt durch Artikel 65 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S 138, 183) geändert worden ist, Gewässerschauen nach § 98 SächsWG und sonstige zur Sicherung der Gewässergüte erforderliche Untersuchungen;

8. gesetzlich vorgesehene Vermessungsarbeiten;

9. die Überspannung von Teilflächen durch eine „Skischaukel“ in beidseitiger Fortsetzung der Trasse des bisher bestehenden Einersesselliftes am Fichtelbergsüdhang, einschließlich der Errichtung der dafür zwingend erforderlichen Stützmasten und Ergänzungsbauwerke, soweit diese nicht Flächen des prioritären Lebensraumtyps „Artenreiche Borstgrasrasen“ sowie des FFH-Lebensraumtyps „Übergangs- und Schwingrasenmoore“ in Anspruch nehmen sowie im Bereich der Teilfläche 6 die Errichtung einer bis zu 20 Meter breiten Skitrasse auf der zwischen dem Fremdensteig und dem Ringweg befindlichen Fläche; unberührt bleiben sonstige das Gebiet betreffende Naturschutzbestimmungen sowie bei Zulassung des Eingriffs die Kompensationsverpflichtungen entsprechend § 9 Abs. 2 bis 4 SächsNatSchG ) ;

10. das Befahren von zu Wohn- und Gewerbegrundstücken führenden Wegen und Straßen durch Bewohner, ihre Gäste und Dienstleister;

11. die Unterhaltung und Erhaltung der Grundstücke und Anlagen in ihrer bisherigen Art und ihrem bisherigen Umfang;

12. die Verlegung von Versorgungs- und Steuerleitungen im Bereich bereits bestehender Leitungstrassen nach Anzeige bei der unteren Naturschutzbehörde und sofern die Naturschutzbehörde diese Maßnahmen nicht innerhalb von 6 Wochen nach der Anzeige als mit dem Schutzzweck nach § 3 unvereinbar untersagt;

13. das Befahren von Straßen, Wegen, Pisten und Loipen zu dem Zweck, diese für den zulässigerweise auszuübenden Wintersport zu präparieren.

§ 5 § 7