Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Fichtelberg“
Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …§ 3 Schutzzweck
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10240/3#abs-1 (1) Schutzzweck ist:
1. die Erhaltung oder, soweit aktuell nicht gewährleistet, die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der folgenden im Naturschutzgebiet vorkommenden natürlichen und naturnahen Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der FFH-RL:
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Trockene Heiden (NATURA-2000-Code 4030),
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Artenreiche Borstgrasrasen (NATURA-2000-Code 6230*),
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Montane Fichtenwälder (NATURA-2000-Code 9410),
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Feuchte Hochstaudenfluren der planaren Stufe (NATURA-2000-Code 6430),
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Berg-Mähwiesen (NATURA-2000-Code 6520),
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Übergangs- und Schwingrasenmoore (NATURA-2000-Code 7140),
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Eutrophe Stillgewässer (NATURA-2000-Code 3150)
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prioritärer Lebensraumtyp entsprechend Artikel 1 Buchst. d FFH-RL
sowie weiterer mit ihnen räumlich und funktional verknüpfter, regionaltypischer Lebensräume wie zum Beispiel Mischwaldbestände, Feuchtgebüsche, extensiv genutztes Grünland und Kleinseggenrieder, die für die Erhaltung der Kohärenz des Schutzgebietssystems NATURA 2000 von großer Bedeutung sind;
2. die Erhaltung der Beerhübel;
3. die Erhaltung und Entwicklung der Bestände seltener und gefährdeter Pflanzenarten wie zum Beispiel Feuer-Lilie (Lilium bulbiferum), Alpen-Weißzunge (Leucorchis albida), Alpen-Flachbärlapp (Diphasium alpinum), Gemeines Fettkraut (Pinguicula vulgaris), Arnika (Arnica montana), Alpen-Milchlattich (Cicerbita alpina), Blauer Tarant (Swertia perennis) und Eberesche (Sorbus aucuparia, insbesondere subsp. glabrata);
4. die Erhaltung und Entwicklung der Bestände seltener und gefährdeter Tierarten wie zum Beispiel Kreuzotter (Vipera berus) und Ringdrossel (Turdus torquatus);
5. die Erhaltung des im Naturschutzgebiet reich gegliederten Mosaiks aus artenreichen Wiesen, Fließ- und Stillgewässern, Mooren, Hochstaudenfluren, Waldgesellschaften verschiedenster Ausprägung und anderen attraktiven Lebensräumen – einschließlich der für diese charakteristischen oder seltenen Arten – wegen seiner Seltenheit und im Vergleich mit der Umgebung besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit;
6. die Erhaltung einzigartiger Landschaftspotenziale und Zönosen für die wissenschaftliche, naturgeschichtliche und landeskundliche Forschung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10240/3#abs-2 (2) Der Schutzzweck nach Absatz 1 Nr. 1 trägt den durch das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft für das unter § 2 Abs. 5 bezeichnete FFH-Gebiet „Fichtelbergwiesen“ aufgestellten und sich ergänzend aus dem Managementplan für dieses Gebiet ergebenden Erhaltungszielen Rechnung und soll damit die Sicherung eines bedeutenden Teils dieses Schutzgebietes als Bestandteil des Europäischen Schutzgebietssystems NATURA 2000 bewirken.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10240/3#abs-3 (3) Die Bestimmungen der Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Bestimmung des Europäischen Vogelschutzgebietes „Fichtelberggebiet“ vom 2. November 2006 bleiben unberührt.