Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Fichtelberg“

Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 4 Verbote

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10240/4#abs-1 (1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10240/4#abs-2 (2) Insbesondere ist verboten:

1. bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung ( SächsBO ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 112), in der jeweils geltenden Fassung, zu errichten, zu ändern oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;

2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen ober- oder unterirdisch zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;

3. Handlungen vorzunehmen, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur oder Beschaffenheit verändern;

4. Wildäsungsflächen oder Wildfütterungen anzulegen;

5. Abfälle oder sonstige Materialien, Stoffe, Mittel oder Chemikalien einzubringen, anzuwenden oder zu lagern;

6. Entwässerungsmaßnahmen vorzunehmen, einschließlich Meliorationsanlagen anzulegen;

7. Gewässer oder deren Ufer im Sinne von § 31 Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts ( Wasserhaushaltsgesetz – WHG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666, 670), herzustellen, zu beseitigen oder wesentlich umzugestalten;

8. Gewässer zu verunreinigen;

9. Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder an im Schutzgebiet befindlichen Objekten zu befestigen;

10. Markierungszeichen aufzustellen oder auf im Schutzgebiet befindliche Objekte zu zeichnen;

11. Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;

12. Grünland umzubrechen oder Saaten aller Art vorzunehmen;

13. Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu fangen, anzulocken, zu verletzen, zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;

14. zu zelten, zu lagern, zu angeln, zu reiten, mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen, einschließlich Motorschlitten oder Pistenraupen, zu fahren, Verkaufsstände, Wohnwagen aufzustellen oder Fahrzeuge abzustellen;

15. Flächen außerhalb von Wegen zu betreten;

16. außerhalb von Straßen, Wegen, Skipisten oder Loipen Ski, Snowboard, Rad oder Schlitten zu fahren;

17. Feuer zu entfachen oder zu unterhalten;

18. Hunde frei oder auf Flächen außerhalb von Wegen laufen zu lassen;

19. außerhalb der in § 6 Nr. 9 genannten Skitrasse Beschneiungsanlagen einzurichten oder aufzustellen;

20. Beleuchtungsanlagen einzurichten oder aufzustellen;

21. zur Sichtbarmachung der Schutzgebietsgrenze aufgestellte amtliche Kennzeichen zu entfernen, zu zerstören oder zu beschädigen.

§ 3 § 5