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Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …§ 9 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10240/9#abs-1 (1) Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG ) handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig, soweit § 6 nichts anderes bestimmt oder ohne Befreiung im Sinne von § 8,
1. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen im Sinne der SächsBO errichtet, ändert oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchführt;
2. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt, Leitungen ober- oder unterirdisch verlegt oder Anlagen dieser Art verändert;
3. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Handlungen vornimmt, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur oder Beschaffenheit verändern;
4. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 Wildäsungsflächen oder Wildfütterungen anlegt;
5. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Abfälle oder sonstige Materialien, Stoffe, Mittel oder Chemikalien einbringt, anwendet oder lagert;
6. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Entwässerungsmaßnahmen vornimmt, einschließlich Meliorationsanlagen anlegt;
7. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 Gewässer oder deren Ufer herstellt, beseitigt oder wesentlich umgestaltet;
8. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 Gewässer verunreinigt;
9. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufstellt oder an im Schutzgebiet befindlichen Objekten befestigt;
10. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 Markierungszeichen aufstellt oder auf im Schutzgebiet befindliche Objekte zeichnet;
11. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 Pflanzen oder Pflanzenteile einbringt, entnimmt, beschädigt oder zerstört;
12. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 Grünland umbricht oder Saaten aller Art vornimmt;
13. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 13 Tiere einbringt, wildlebenden Tieren nachstellt, diese beunruhigt, fängt, anlockt, verletzt, tötet oder Puppen, Larven, Eier, Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere entfernt, beschädigt oder zerstört;
14. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 14 zeltet, lagert, angelt, reitet, mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen, einschließlich Motorschlitten oder Pistenraupen, fährt, Verkaufstände, Wohnwagen aufstellt oder Fahrzeuge abstellt;
15. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 15 Flächen außerhalb der Wege betritt;
16. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 16 außerhalb von Straßen, Wegen, Skipisten oder Loipen Ski, Snowboard, Rad oder Schlitten fährt;
17. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 17 Feuer entfacht oder unterhält;
18. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 18 Hunde frei oder außerhalb von Wegen laufen lässt;
19. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 19 außerhalb der in § 6 Nr. 9 genannten Skitrasse Beschneiungsanlagen einrichtet oder aufstellt;
20. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 20 Beleuchtungsanlagen einrichtet oder aufstellt;
21. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 21 zur Sichtbarmachung der Schutzgebietsgrenze aufgestellte amtliche Kennzeichen entfernt, zerstört oder beschädigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10240/9#abs-2 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG ) handelt auch, wer ohne Erlaubnis im Sinne des § 5 in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig neue feste oder fahrbare jagdliche Hochsitze aufstellt oder einbringt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10240/9#abs-3 (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG ) handelt des Weiteren, wer die in § 6 Nr. 3 und 12 beschriebenen Maßnahmen ohne oder ohne rechtzeitige Anzeige bei der Naturschutzbehörde oder abweichend von der Anzeige durchführt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10240/9#abs-4 (4) Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG ) handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage, mit der eine nach § 5 erteilte Erlaubnis oder eine nach § 8 erteilte Befreiung versehen wurde, zuwiderhandelt.