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§ 4 SN-10240 (Sachsen) — Verbote

Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Fichtelberg“

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.

(2) Insbesondere ist verboten:

1. bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung ( SächsBO ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 112), in der jeweils geltenden Fassung, zu errichten, zu ändern oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;

2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen ober- oder unterirdisch zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;

3. Handlungen vorzunehmen, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur oder Beschaffenheit verändern;

4. Wildäsungsflächen oder Wildfütterungen anzulegen;

5. Abfälle oder sonstige Materialien, Stoffe, Mittel oder Chemikalien einzubringen, anzuwenden oder zu lagern;

6. Entwässerungsmaßnahmen vorzunehmen, einschließlich Meliorationsanlagen anzulegen;

7. Gewässer oder deren Ufer im Sinne von § 31 Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts ( Wasserhaushaltsgesetz – WHG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666, 670), herzustellen, zu beseitigen oder wesentlich umzugestalten;

8. Gewässer zu verunreinigen;

9. Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder an im Schutzgebiet befindlichen Objekten zu befestigen;

10. Markierungszeichen aufzustellen oder auf im Schutzgebiet befindliche Objekte zu zeichnen;

11. Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;

12. Grünland umzubrechen oder Saaten aller Art vorzunehmen;

13. Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu fangen, anzulocken, zu verletzen, zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;

14. zu zelten, zu lagern, zu angeln, zu reiten, mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen, einschließlich Motorschlitten oder Pistenraupen, zu fahren, Verkaufsstände, Wohnwagen aufzustellen oder Fahrzeuge abzustellen;

15. Flächen außerhalb von Wegen zu betreten;

16. außerhalb von Straßen, Wegen, Skipisten oder Loipen Ski, Snowboard, Rad oder Schlitten zu fahren;

17. Feuer zu entfachen oder zu unterhalten;

18. Hunde frei oder auf Flächen außerhalb von Wegen laufen zu lassen;

19. außerhalb der in § 6 Nr. 9 genannten Skitrasse Beschneiungsanlagen einzurichten oder aufzustellen;

20. Beleuchtungsanlagen einzurichten oder aufzustellen;

21. zur Sichtbarmachung der Schutzgebietsgrenze aufgestellte amtliche Kennzeichen zu entfernen, zu zerstören oder zu beschädigen.