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Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 4 Verbote

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10227/4#abs-1 (1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen oder führen können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10227/4#abs-2 (2) Insbesondere ist verboten:

das Gebiet außerhalb bestehender öffentlicher Straßen und markierter Wege zu betreten und mit Fahrzeugen irgendeiner Art zu befahren oder sich auf sonstige Weise in das Gebiet zu begeben;

Pflanzen, Pilze, Flechten oder Teile dieser Organismen einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen, zu zerstören oder auf andere Weise in ihrem Wachstum und in ihrer Entwicklung zu stören;

Tiere einzubringen oder im Gebiet laufen zu lassen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Entwicklungsstadien oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;

über den natürlichen Grundwasserwiederanstieg hinausgehende Veränderungen des Wasserhaushaltes des Gebietes vorzunehmen;

Gewässer zu verunreinigen;

Handlungen, insbesondere Abgrabungen und Umlagerungen vorzunehmen, die den Boden in seiner Gestalt, Beschaffenheit oder Struktur verändern oder verändern können;

Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern oder abzulagern;

bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 85, 86), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 716, 724) in der jeweils geltenden Fassung, zu errichten, zu ändern, abzubrechen oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;

Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen;

Leitungen ober- oder unterirdisch zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;

die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art zu ändern, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;

Lärm, Erschütterungen oder Luftverunreinigungen zu verursachen oder Lichtquellen zu betreiben, die geeignet sind, Tiere zu beunruhigen;

zu zelten oder zu lagern;

Wohnwagen oder -mobile, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände oder Warenautomaten aufzustellen;

Feuer zu entfachen oder zu unterhalten;

zu baden oder Schlittschuh zu laufen;

die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren.

§ 3 § 5