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Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 5 Zulässige Handlungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

§ 4 gilt nicht

1. für die umweltgerechte Forstwirtschaft mit der Maßgabe, dass nach der Entlassung aus der bergrechtlichen Aufsicht

1.1

Veränderungen der Größe, Struktur und Beschaffenheit der Forstflächen, insbesondere durch Rutschungen, Abbrüche, Überflutung und ähnliche natürliche Prozesse ohne Wiedereinrichtung oder Herstellen des vorherigen Zustandes hinzunehmen sind;

1.2

auf den übrigen Forstflächen nur eine dem Schutzzweck entsprechende Waldnutzung erfolgt;

1.3

Waldschutzmaßnahmen im Falle von Kalamitätsereignissen, die auf Waldbestände außerhalb des Schutzgebietes übergreifen und diese in ihrem Bestand bedrohen, erlaubt sind;

2. für die Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass

2.1

die Jagd auf Wasserfederwild im gesamten Gebiet nicht ausgeübt wird;

2.2

bei der Jagd ein Abstand von 50 m zur äußeren Grenze der Röhricht- und Wasserzonen eingehalten wird;

2.3

die gesetzlich vorgeschriebene Nachsuche und Bergung verletzten und krankgeschossenen Wildes keiner örtlichen Begrenzung unterliegt;

2.4

die Jagd grundsätzlich als Einzelansitzjagd erfolgt und Drückjagden nur im Zeitraum vom 1. November bis 31. Dezember im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde durchgeführt werden;

2.5

das Anlegen von jagdlichen Einrichtungen nur im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erfolgt;

3. für die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße Beweidung auf den beweidbaren Flächen mit der Maßgabe, dass

3.1

alle die Beweidung betreffenden Maßnahmen nur nach einvernehmlicher Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde durchgeführt werden;

3.2

§ 4 Abs. 2 Nr. 5, 6 und 11 unberührt bleiben;

4. für die dem Schutzzweck entsprechende, umweltgerechte Ausübung der fischereilichen Hegepflicht;

5. für die mit der höheren Naturschutzbehörde einvernehmlich abgestimmten Tätigkeiten im Rahmen wissenschaftlicher Forschungsarbeiten;

6. für die behördlich angeordneten oder zulässigen Beschilderungen;

7. für behördlich abgestimmte Schutz- und Pflegemaßnahmen;

8. für die dem Schutzzweck entsprechende Unterhaltung der Gewässer mit der Maßgabe, dass die Unterhaltung und Pflege der wasserbaulichen Anlagen ökologisch verträglich und nur im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erfolgt;

9. für die gesetzlich vorgesehenen Vermessungsarbeiten im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

10. für die sonstige, bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Straßen und Wege sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Erhaltung;

11. für die zur Umsetzung des zugelassenen bergrechtlichen Abschlussbetriebsplanes für den Tagebau Borna-Ost/Bockwitz erforderlichen Maßnahmen;

12. für die Maßnahmen zur Umsetzung des wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens Tagebau Borna-Ost/Bockwitz. 2

§ 4 § 5a