Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Bockwitz“
Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …§ 3 Schutzzweck
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10227/3#abs-1 (1) Das Naturschutzgebiet ist Bestandteil des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie FFH-RL) (ABl. EG Nr. L 206 S.7, 1996 Nr. L 59 S. 63), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1), mit der Bezeichnung ,Bergbaufolgelandschaft Bockwitz (FFH-Gebiet).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10227/3#abs-2 (2) Schutzzweck ist
die Erhaltung eines strukturreichen Teils der Braunkohlebergbaufolgelandschaft im Südraum Leipzigs, in dem die Vielfalt der vorhandenen Lebensräume (Seen, teils mit ausgedehnten Flachwasserbereichen und Verlandungsflächen, ein Mosaik aus Rohböden, Mager- und Trockenrasen, Wald und ausgedehnte Dornengebüsche) und Lebensgemeinschaften teils ohne weitere direkte menschliche Einflussnahme in ihrer natürlichen Entwicklung dauerhaft sich selbst überlassen bleiben, teils durch Beweidung terrestrischer Flächen weiterentwickelt werden;
bei Aufgabe der Beweidung sollen die Flächen in ihrer natürlichen Entwicklung dauerhaft ohne direkten menschlichen Einfluss sich selbst überlassen bleiben (Prozessschutz);
die Erhaltung eines aus wissenschaftlichen und landeskundlichen Gründen wertvollen Bestandteils der Bergbaufolgelandschaft, der durch besondere Eigenart im nordwestsächsischen Raum gekennzeichnet ist;
die Erhaltung und natürliche Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes des im Gebiet vorkommenden natürlichen Lebensraumtyps nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG oligo- bis mesotrophe Stillgewässer (Lebensraumtyp 3130) einschließlich der für einen günstigen Erhaltungszustand charakteristischen Artenausstattung sowie der mit ihnen räumlich und funktional verknüpften, regionaltypischen Lebensräume, die für den Erhalt der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gebietes sowie für den Erhalt der Kohärenz und Funktionstüchtigkeit des Schutzgebietssystems NATURA 2000 von Bedeutung sind.
die Bewahrung, oder soweit nicht gewährleistet, Herstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Gebiet vorkommenden Populationen aller Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang II und IV der Richtlinie 92/43/EWG.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10227/3#abs-3 (3) Das Naturschutzgebiet liegt außerdem vollständig innerhalb des Europäischen Vogelschutzgebietes Bergbaufolgelandschaft Bockwitz ( Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Bestimmung des Europäischen Vogelschutzgebietes Bergbaufolgelandschaft Bockwitz vom 27. Oktober 2006 (SächsABl. SDr. S. S 270). Die Bestimmungen der Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Bestimmung des Europäischen Vogelschutzgebietes Bergbaufolgelandschaft Bockwitz bleiben unberührt. 1