Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Jägersgrüner Hochmoor“
Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …§ 9 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10190/9#abs-1 (1) Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig, soweit § 6 nichts anderes bestimmt oder ohne Befreiung nach § 8,
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen im Sinne der SächsBO errichtet, ändert oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchführt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt, Leitungen ober- oder unterirdisch verlegt oder Anlagen dieser Art verändert;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Handlungen vornimmt, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur oder Beschaffenheit verändern;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 Abfälle oder sonstige Materialien, Stoffe, Mittel oder Chemikalien einbringt, anwendet oder lagert;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Gewässer oder deren Ufer im Sinne von § 31 Abs. 2 WHG herstellt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Tiere einbringt, ihnen nachstellt, sie beunruhigt, fängt, anlockt, verletzt, tötet oder Puppen, Larven, Eier, Nester sowie sonstige Brut , Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere entfernt, beschädigt oder zerstört;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 Pflanzen oder Pflanzenteile einbringt, entnimmt, beschädigt, zerstört oder Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anlegt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 Entwässerungsmaßnahmen durchführt, einschließlich neue Meliorationsanlagen anlegt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 das Schutzgebiet betritt, in diesem reitet, Rad oder Ski fährt oder dieses mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen, einschließlich motorgetriebenen Schlitten, befährt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufstellt oder anbringt, Markierungszeichen aufstellt oder auf im Schutzgebiet befindliche Objekte zeichnet;
entgegen § 4 Abs. 12 Feuer macht oder unterhält;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 13 zeltet, lagert, Wohnwagen oder Verkaufsstände aufstellt oder sonstige Fahrzeuge abstellt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 14 Hunde frei laufen lässt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 15 Kalk auf Moor- oder Moorwaldstandorten ausbringt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 16 in der Forstunterabteilung 541 b Aufforstungen jeder Art vornimmt oder die dort vorkommenden Moorwald-Lebensraumtypen forstwirtschaftlich nutzt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 17 zur Sichtbarmachung der Schutzgebietsgrenze aufgestellte amtliche Kennzeichen sowie Wegemarkierungen oder Wegweiser entfernt, zerstört oder beschädigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10190/9#abs-2 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt auch, wer ohne Erlaubnis im Sinne des § 5 in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig,
Dünger oder Pflanzenschutz-/Schädlingsbekämpfungsmittel auf Waldstandorte ausbringt;
Kalk auf terrestrische Waldstandorte ausbringt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10190/9#abs-3 (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt schließlich, wer die in § 6 Nr. 2 beschriebenen Maßnahmen ohne oder ohne rechtzeitige Anzeige bei der Naturschutzbehörde oder abweichend von der Anzeige durchführt und wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage, mit der eine nach § 8 erteilte Befreiung versehen wurde, zuwiderhandelt.