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Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 5 Erlaubnisvorbehalte

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10190/5#abs-1 (1) Folgende Maßnahmen, die ebenfalls nachteilige Auswirkungen auf den Schutzzweck nach § 3 im Schutzgebiet haben können, bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde:

Dünger oder Pflanzenschutz-/Schädlingsbekämpfungsmittel auf Waldstandorte auszubringen;

Kalk auf terrestrische Waldstandorte auszubringen;

feste oder fahrbare jagdliche Hochsitze aufzustellen;

Kirrungen anzulegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10190/5#abs-2 (2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlungen den Schutzzweck nach § 3 nicht beeinträchtigen und Wirkungen der in § 4 genannten Arten nicht zur Folge haben oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet werden können. Einer Erlaubnis bedarf es nicht bei Handlungen der Forst- und Jagdbehörden des Freistaates Sachsen, sofern diese im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde ergehen.

§ 4 § 6