Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Jägersgrüner Hochmoor“
Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …§ 6 Zulässige Handlungen
Stand: 26.08.2026
Abweichend von § 4 sind zulässig:
die umweltgerechte Forstwirtschaft; § 4 Abs. 2 Nr. 7, 8, 15 und 16 sowie § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bleiben unberührt;
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung der Flächen. Maßnahmen zur Beweidung, zur Mahd vor dem 15. Juni, zur Düngung, Kalkung oder der Einsatz chemisch-synthetischer oder biologischer Pflanzenschutzmittel sind der unteren Naturschutzbehörde rechtzeitig vor ihrer Durchführung schriftlich mit einer ausreichend detaillierten Beschreibung anzuzeigen. Stellt die Naturschutzbehörde eine Unvereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Schutzzweck nach § 3 fest, untersagt sie diese. Äußert sich die Naturschutzbehörde nicht innerhalb von 6 Wochen nach Eingang der Anzeige, gelten die Maßnahmen als unbeanstandet. Die Anzeige ist entbehrlich bei Teilnahme an Förderprogrammen des Freistaates Sachsen, welche diese Maßnahmen betreffen oder bei Abschluss von Vereinbarungen mit der Naturschutzbehörde. § 4 Abs. 2 Nr. 8 bleibt unberührt;
die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße Ausübung der Jagd im Sinne des Sächsischen Landesjagdgesetzes ( SächsLJagdG ) vom 8. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 67), zuletzt geändert durch Artikel 71 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 187); § 4 Abs. 2 Nr. 11 und § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bleiben unberührt;
gesetzlich vorgesehene Vermessungsarbeiten;
Beobachtungen und Untersuchungen sowie die Durchführung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen im Naturschutzgebiet durch die zuständigen Fach- oder Verwaltungsbehörden oder die von diesen Behörden beauftragten Dritten;
behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen.